Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2001-10-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Mexiko-Stadt am 27. November 2000

Zustimmung des Landtags: 28. Juni 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2001

Präambel

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend kollektiv als EFTA-Staaten bezeichnet) und die Vereinigten Mexikanischen Staaten (nachfolgend als "Mexiko" bezeichnet), nachfolgend als "Vertragsparteien" bezeichnet, eingedenk der zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; mit dem Wunsch, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und zur Ausbreitung des Welthandels zu leisten und einen Beitrag für eine engere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu leisten; entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten; entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten; in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Arbeits- und Lebensbedingungen zu schaffen; entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von privaten, wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden; mit dem Wunsch, durch den Abbau von Handelsschranken eine Freihandelszone zu errichten; in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu begünstigen; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "die WTO" bezeichnet) ergeben, sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente; entschlossen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen abgeschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zielsetzung

1) Die EFTA-Staaten und Mexiko errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2) Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 2

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:

2) Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 3

Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mexiko andererseits, nicht aber auf den Handelsverkehr zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

2) Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

II. Warenverkehr

Art. 4

Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen umfasst folgende Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Mexiko:

2) Mexiko hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko.

Art. 5

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I angeführt.

Art. 6

Zölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind.

2) Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten.

3) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt, noch bereits bestehende erhöht.

4) Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:

5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr oder Abgabe nach Abs. 4 Bst. c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen angewandt wird.

Art. 7

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1) Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.

2) Abs. 1 gilt nicht für die in Anhang VI angeführten Massnahmen.

Art. 8

Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften

1) Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeugnisse geschützt werden.[^2]

2) Die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren dürfen hinsichtlich der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, die Verteilung oder die Verwendung im Inland keine ungünstigere Behandlung erfahren als gleichartige inländische Erzeugnisse.

3) Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass nur inländischen Erzeugern Subventionen gewährt werden, einschliesslich der Subventionen, die aus den Erträgen interner Steuern oder sonstiger Abgaben stammen, die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des staatlichen Ankaufs inländischer Erzeugnisse.

4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Praktiken über öffentliche Beschaffungen, auf die ausschliesslich die Bestimmungen des Kapitels V Anwendung finden.

5) Die Abs. 1 und 2 gelten für die in Anhang VII aufgeführten Massnahmen erst ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.

Art. 9

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.

Art. 10

Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse.

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Gebieten der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren. Sie streben insbesondere an, den Informationsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern und bei der Entwicklung von Normen, von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammenzuarbeiten.

3) Unbeschadet von Abs. 1 nimmt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen auf, um im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Mexiko oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Mexiko Massnahmen ergriffen haben, die ein unzulässiges Markthindernis schaffen oder schaffen könnten.

Art. 11

Subventionen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2) Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Art. XVI:1 des GATT 1994 und Art. 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.

3) Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Übereinkommens gemäss Abs. 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Art. 12

Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII des GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung zur Auslegung von Art. XVII des GATT 1994.

Art. 13

Antidumping

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Art. VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994.

2) Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Abs. 1 angeführten Bestimmungen des Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Art. 14

Schutzmassnahmen

1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen.

2) Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.

3) Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.

4) Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach Art. 14 ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zugeständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, beziehungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.

5) Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.

6) Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird.

7) In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehenen Massnahmen oder in den Fällen des Abs. 8 Bst. b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

8) Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:

Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen ergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

9) Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwaltungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Art. 15

Verknappungsklausel

1) Führt die Einhaltung von Art. 6 oder 7: und bringt diese Situation erhebliche Schwierigkeiten für die ausführende Vertragspartei mit sich oder wird sie davon bedroht, so kann diese Vertragspartei Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen.

2) Es sind vorrangig solche Massnahmen zu wählen, die den Ablauf der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie werden aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäss Abs. 1 Bst. b getroffenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommenes über die Nichtdiskriminierung abweichen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.