Kundmachung vom 4. Dezember 2001 der Beschlüsse Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. September 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1o (Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1353/2000, 1887/2000, 2437/2000 und 2697/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) und 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0003: Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"32000 L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), berichtigt in ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 399 R 0330: Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 23)."

Art. 3

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zb (Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zd (Richtlinie 1999/10/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0051: Richtlinie 2000/51/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 41)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54ze (Entscheidung 2000/49/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinien 2000/51/EG und 2000/63/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 (ABl. L 119 vom 20.5.2000, S. 27), - 32000 R 1437: Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000 (ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 62), - 32000 R 2020: Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54e (Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 2020: Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1073/2000, 1437/2000 und 2020/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/489/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 L 0066: Richtlinie 2000/66/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 35), - 32000 L 0067: Richtlinie 2000/67/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 38), - 32000 L 0068: Richtlinie 2000/68/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 2364: Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 (ABl. L 273 vom 26.10.2000, S. 5)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission und der Richtlinien 2000/66/EG, 2000/67/EG und 2000/68/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 7c (Entscheidung 1999/177/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzi (Entscheidung 1999/511/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.