Kundmachung vom 4. Dezember 2001 der Beschlüsse Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. September 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2001 vom 19. Juni 2001[^1] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission vom 3. November 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission vom 27. November 2000 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1o (Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1p. 32000 R 1353: Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 15).
- 1q. 32000 R 1887: Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 13).
- 1r. 32000 R 2437: Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission vom 3. November 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28).
- 1s. 32000 R 2697: Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission vom 27. November 2000 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1353/2000, 1887/2000, 2437/2000 und 2697/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) und 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0003: Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut vor der Anpassung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"32000 L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), berichtigt in ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66."
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- Der Wortlaut der Anpassung a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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- In Anpassung b) wird "Art. 9 Abs. 6" durch "Art. 9 Abs. 5" ersetzt.
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- In Anpassung c) wird "Art. 9a Abs. 2" durch "Art. 10 Abs. 2" ersetzt; zugleich werden der erste und der letzte Gedankenstrich mit den Angaben für Finnland bzw. Schweden gestrichen.
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- In Anpassung d) wird "Art. 10 a" durch "Art. 12" ersetzt.
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 399 R 0330: Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 23)."
Art. 3
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zb (Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "54zc. 394 L 0054: Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14), geändert durch:
- 54zd. 399 L 0010: Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Art. 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zd (Richtlinie 1999/10/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "54ze. 32000 D 0049: Entscheidung 2000/49/EG der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0051: Richtlinie 2000/51/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 41)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54ze (Entscheidung 2000/49/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "54zf. 396 L 0077: Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1), geändert durch:
- 54zg. 32000 R 1565: Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Massnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 8)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/51/EG und 2000/63/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^27].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 (ABl. L 119 vom 20.5.2000, S. 27), - 32000 R 1437: Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000 (ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 62), - 32000 R 2020: Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54e (Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 2020: Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1073/2000, 1437/2000 und 2020/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/489/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 L 0066: Richtlinie 2000/66/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 35), - 32000 L 0067: Richtlinie 2000/67/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 38), - 32000 L 0068: Richtlinie 2000/68/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 2364: Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 (ABl. L 273 vom 26.10.2000, S. 5)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission und der Richtlinien 2000/66/EG, 2000/67/EG und 2000/68/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 7c (Entscheidung 1999/177/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "7d. 32001 D 0171: Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzi (Entscheidung 1999/511/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzj. 32000 D 0299: Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.