Kundmachung vom 4. Dezember 2001 des Beschlusses Nr. 105/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 105/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 105/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54y (Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

"Die Gemeinschaftsvorschriften über E 952 Cyclamat treten für Norwegen am Tag des Inkrafttretens der nächsten E 952 Cyclamat betreffenden Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, in Kraft."

Art. 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden die Nummern 2, 5, 8 und 33 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 35, der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33 und ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Oktober 2001.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 8.

[^2]: ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

[^3]: ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

[^4]: ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

[^5]: ABl. L 12 vom 27.1.1964, S. 161.

[^6]: ABl. L 157 vom 18.7.1970, S. 31.

[^7]: ABl. L 189 vom 12.7.1974, S. 1.

[^8]: ABl. L 255 vom 15.9.1983, S. 1.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.