Kundmachung vom 4. Dezember 2001 des Beschlusses Nr. 106/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 106/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 106/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54z (Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zb (Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinien 96/83/EG, berichtigt in ABl. L 104 vom 22.4.1997, S. 39, 96/85/EG und 98/72/EG, berichtigt in ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 30, des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. September 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 8.

[^2]: ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 16.

[^3]: ABl. L 86 vom 28.3.1997, S. 4.

[^4]: ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 18.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.