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Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die schulischen Fördermassnahmen (SchulFMV)

Geltender Text a fecha 2012-08-01

Aufgrund von Art. 15a Abs. 3, Art. 15b Abs. 4, Art. 23a Abs. 5, Art. 82 Abs. 2 und Art. 123 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Die besonderen schulischen Massnahmen

Art. 1

Zweck und Methodik

1) Kinder mit Schulschwierigkeiten werden durch besondere schulische Massnahmen gefördert, damit sie in der ihnen angestammten Klasse verbleiben oder in eine Regelklasse eingegliedert werden können.

2) Besondere schulische Massnahmen werden nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen durchgeführt.

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Die einzelnen besonderen schulischen Massnahmen

Art. 2

Arten von besonderen schulischen Massnahmen

Es werden die folgenden besonderen schulischen Massnahmen unterschieden:

Art. 3

Zusammenarbeit

1) Besondere schulische Massnahmen erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Lehrpersonen und den Eltern. Die Eltern haben Anspruch darauf, über Ziele, Verlauf und Erfolg von besonderen schulischen Massnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden.

2) Im Bedarfsfall werden der Schulpsychologische Dienst, der behandelnde Arzt oder weitere Fachleute zur Beratung beigezogen.

Art. 4

Protokollierung

Die mit der Durchführung einer besonderen schulischen Massnahme betraute Lehrperson dokumentiert für jedes einzelne Kind die Ziele und den Fortgang der besonderen schulischen Massnahme.

Art. 5[^2]

Aufgehoben

Art. 6

Aufsicht

1) Die Regierung legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von besonderen schulischen Massnahmen fest.

2) Das Schulamt überwacht deren Einhaltung.

1. Spezielle Einschulung
2. Ergänzungsunterricht
Art. 7

Aufgabe

Durch die Spezielle Einschulung werden Kinder mit Entwicklungsverzögerungen auf der Grundlage einer gezielten Förderdiagnostik unter möglichst individuellen Bedingungen gefördert und auf die Anforderungen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule vorbereitet.

Art. 8

Beginn und Dauer

1) Die Spezielle Einschulung erfolgt beim Eintritt des Kindes in die Schulpflicht.

2) Die Spezielle Einschulung dauert ein oder zwei Schuljahre.

3) Nach der einjährigen Speziellen Einschulung tritt das Kind in die 1. Stufe der Primarschule über, nach der zweijährigen in die 2. Stufe der Primarschule.

Art. 9

Anrechnung an die Schulpflicht

Die für die Spezielle Einschulung beanspruchte Zeit wird an die für die Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Schulzeit angerechnet.

Art. 10[^3]

Unterrichtsform

Die Spezielle Einschulung kann in besonderen Klassen oder im Rahmen von Ergänzungsunterricht durchgeführt werden.

3. Spezielle Förderung
Art. 11

Aufgabe

Der Ergänzungsunterricht ist ein allgemeines heilpädagogisches Angebot für Kinder, die aufgrund ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ergänzung zum Regelunterricht in der Klasse zusätzlicher Förderung bedürfen. Mit Hilfe des Ergänzungsunterrichts wird das einzelne Kind in seiner Entwicklung so weit als möglich individuell gefördert.

Art. 12

Angebot

1) Ergänzungsunterricht wird allen Kindern angeboten, welche einer allgemeinen heilpädagogischen Förderung bedürfen.

2) Begleitend dazu wird den Eltern und Lehrpersonen Beratung und Unterstützung (z.B. zur Abstimmung verschiedener in Betracht fallender besonderer schulischer Massnahmen) angeboten.

4. Deutsch als Zweitsprache
Art. 13

Aufgabe

Die Spezielle Förderung erfolgt im Hinblick auf das Erreichen bestimmter Lernziele, vorab in den Fachbereichen Sprache und Mathematik.

Art. 14[^4]

Angebot

Die Spezielle Förderung ist ein Angebot für schulpflichtige Kinder, welche aufgrund von besonderen Umständen wie längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel usw. in Rückstand geraten sind.

Art. 15[^5]

Unterrichtsform

Die Spezielle Förderung erfolgt in Kleingruppen oder im Rahmen von Einzelunterricht und bedarf der Bewilligung durch das Schulamt.

a) Intensivkurs
b) Zusatzunterricht
Art. 16

Aufgabe

Der Intensivkurs richtet sich an zugezogene Kinder ab acht Jahren, welche noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Im Vordergrund steht das Erlernen der deutschen Sprache, damit die Kinder baldmöglichst dem Unterricht zu folgen vermögen. Während des Kurses wird ein besonderes Augenmerk auf die schulische Leistungsfähigkeit gelegt, damit nach Abschluss des Kurses eine Eingliederung in die jeweils passende Schulstufe und Schulart vorgenommen werden kann. Damit diese Eingliederung auch in sozialer Hinsicht gelingt, werden die Kinder mit den Begebenheiten des Landes vertraut gemacht.

Art. 17

Zuweisung

Die Zuweisung von Kindern zum Intensivkurs erfolgt durch das Schulamt.

Art. 18

Dauer

Der Intensivkurs dauert längstens ein Schuljahr.

Art. 19

Anrechnung an die obligatorische Schulzeit

Die für die Durchführung des Intensivkurses beanspruchte Zeit wird an die für die Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Schulzeit angerechnet.

Art. 20

Unterrichtsform

Der Intensivkurs wird in der Form von Klassen- oder Gruppenunterricht erteilt.

Art. 21

Übertritt nach Kursende

1) Nach dem Intensivkurs tritt das Kind in die geeignete Schulart und Schulstufe über. Dabei werden Alter und Leistungsstand des Kindes berücksichtigt.

2) In Streitfällen entscheidet das Schulamt auf Antrag der Eltern oder der beteiligten Lehrpersonen. Es holt die für die Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen ein.[^6]

II. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

Art. 22

Aufgabe

Der Zusatzunterricht ist auf Kinder nicht-deutscher Muttersprache ausgerichtet. Er erweitert die Sprachkompetenz dieser Kinder, damit sie dem Unterricht im Kindergarten oder in der angestammten Klasse möglichst ohne Sprachprobleme zu folgen vermögen.

Art. 23[^7]

Aufgehoben

Art. 24

Unterrichtsform[^8]

1) Der Zusatzunterricht findet entweder integriert im Regelunterricht oder in der Form von Gruppenunterricht statt.[^9]

2) Aufgehoben[^10]

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Durchführungsstellen

C. Pflichten und Rechte der Durchführungsstellen

D. Bewilligung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

Art. 25

Zweck und Methodik

1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden zur Vorbereitung auf den Besuch einer Sonder- oder Regelschule, in Ergänzung zur Ausbildung in einer Sonderschule oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Regelunterricht durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert, soweit dies die Entwicklungsbeeinträchtigung erforderlich macht.

2) Die Förderung erfolgt in Form einer der Entwicklungsbeeinträchtigung angepassten fachgerechten Therapie.

Art. 26

Arten von Massnahmen

1) Es werden folgende pädagogisch-therapeutische Massnahmen unterschieden:

2) Aufgehoben[^11]

Art. 27[^12]

Unentgeltlichkeit, Fahrtkosten

1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die von staatlich beauftragten Stellen durchgeführt werden, sind unentgeltlich.

2) Beträgt die Distanz vom Wohnort zur Durchführungsstelle mehr als 30 Kilometer, so werden den Eltern die Fahrtkosten in der preisgünstigsten Variante zurückerstattet.

E. Aufsicht

Art. 28

Bewilligungspflicht

1) Personen oder private Institutionen, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Auftrag des Schulamtes durchführen möchten, bedürfen einer Bewilligung der Regierung.

2) Die Bewilligung wird auf Antrag der Person oder der privaten Institution erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Art. 29 erfüllt sind. Der Antrag ist an das Schulamt zu richten.

3) Ausländischen Durchführungsstellen kann eine befristete Bewilligung erteilt werden, wenn ein entsprechender Bedarf vorhanden ist.

4) Ist eine Sonderschule als Durchführungsstelle für pädagogisch-therapeutische Massnahmen anerkannt, brauchen die von dieser Schule mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauten Personen keine Bewillligung der Regierung.

Art. 29

Bewilligungsvoraussetzungen

Wer eine Bewilligung beantragt, hat nachzuweisen, dass er über die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung verfügt bzw. entsprechendes Personal einsetzt (Art. 15b Abs. 3 Schulgesetz).

Art. 30

Verzeichnis der bewilligten Durchführungsstellen

1) Das Schulamt führt ein Verzeichnis der Personen und privaten Institutionen, die für die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen eine Bewilligung der Regierung besitzen.

2) Das Verzeichnis wird periodisch überprüft und aktualisiert.

III. Sonderschulung

Art. 31

Pflicht zur Zusammenarbeit

1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen, Lehrpersonen und den Eltern.

2) Die Eltern haben Anspruch darauf, über Ziele, Verlauf und Erfolg von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden.

Art. 32

Protokollierung, Rechenschaft

Die mit der Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme betraute Person oder Institution dokumentiert die Ziele und den Fortgang der Massnahme.

Art. 33

Schweigepflicht[^13]

1) Die mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt, der Durchführungsstelle und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung der Massnahme dienen.[^14]

2) Meldepflichten nach dem Kinder- und Jugendgesetz bleiben vorbehalten.[^15]

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Zuweisung in die Sonderschule

Art. 34

Entschädigungen

1) Entschädigt werden im bewilligten Umfang:

2) Eine Einheit umfasst eine Stunde und wird mit 105 Franken entschädigt. Die Anpassung an die Teuerung erfolgt entsprechend den für das Landespersonal massgeblichen Bestimmungen.

Art. 35

Bewilligungspflicht; Zuständigkeit

1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen sind bewilligungspflichtig, sofern diese nicht an einer anerkannten Sonderschule durchgeführt werden.

2) Zuständig für die Bewilligungserteilung und die Festlegung der Entschädigung für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ist das Schulamt. Es entscheidet auf Antrag der Eltern und nach Anhörung der beteiligten Fach- und Lehrpersonen.

C. Zuweisung in den Regelkindergarten oder in die Regelschule (Integration)

D. Aufsicht

Art. 36

Inhalt der Bewilligung; Zustellung

1) Die Bewilligung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten:

2) Die Bewilligung ist den Eltern und der Durchführungsstelle zuzustellen.

Art. 37

Streitfälle

Besteht zwischen Eltern, Durchführungsstelle, beteiligten Lehrpersonen oder Schulamt Uneinigkeit darüber, ob eine pädagogisch-therapeutische Massnahme durchgeführt, fortgesetzt oder beendet werden soll, entscheidet der Schulrat auf Antrag der Eltern, der Durchführungsstelle oder des Schulamtes nach Anhörung der beteiligten Lehrpersonen.

IV. Der Schulpsychologische Dienst

Art. 38

Schulamt

1) Das Schulamt überwacht, ob die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gesetzes- bzw. bewilligungskonform durchgeführt werden.

2) Werden Mängel bei den Durchführungsstellen festgestellt, leitet das Schulamt die für deren Beseitigung notwendigen Schritte ein. Es setzt die Regierung hierüber in Kenntnis.

Art. 39

Regierung

1) Werden bei einer Durchführungsstelle Mängel festgestellt, setzt die Regierung der Stelle eine Frist zur Behebung der Mängel.

2) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, entzieht die Regierung der Durchführungsstelle die Bewilligung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 40

Zweck und Methodik

1) Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind und deshalb den Anforderungen des Regelkindergartens und der Regelschule nicht zu genügen vermögen, wird eine Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten vermittelt.

2) Die Ausbildung erfolgt in der Form einer der Entwicklungsstörung oder -behinderung angepassten Schulbildung oder einer Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.

Art. 41

Arten von Entwicklungsstörungen und -behinderungen

Als Entwicklungsstörungen oder -behinderungen gelten:

Art. 42

Inhalt und Dokumentation

1) Der Sonderschulunterricht richtet sich so weit als möglich nach dem für die öffentlichen Schulen massgeblichen Lehrplan.

2) Die mit der Durchführung der Sonderschulung betraute Schule dokumentiert für jedes einzelne Kind die Ziele und den Fortgang der sonderschulischen Massnahmen.

Art. 43

Unentgeltlichkeit, Kostgeld, Transportkosten

1) Die Sonderschulung ist unentgeltlich. Dies gilt auch für die zusätzlich zur Sonderschulung notwendig durchzuführenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

2) Bei Internatsaufenthalt kann von den Eltern pro Aufenthaltstag ein Verpflegungsbeitrag von 15 Franken, bei Externatsaufenthalt ein Verpflegungsbeitrag von 10 Franken erhoben werden.[^16]

3) Die mit dem Schulweg in Zusammenhang stehenden Kosten werden übernommen. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, oder die Kosten des von der Sonderschule organisierten Sammeltransportdienstes. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel vergütet werden, wenn die Benützung als notwendig erachtet wird. Ist für den Transport eine Begleitperson unerlässlich, werden deren Fahrauslagen und notwendigen Nebenkosten (ohne Mahlzeiten) vergütet. Für notwendiges auswärtiges Übernachten wird eine Pauschale von höchstens 40 Franken ausgerichtet.

4) Wird die Sonderschulung auf Wunsch der Eltern in einer Weise durchgeführt, die höhere Kosten verursacht, als dies aufgrund des individuellen Bedarfs notwendig wäre, so haben diese die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.[^17]

5) Brechen die Eltern eine vom Schulamt bewilligte Sonderschulung vorzeitig ab, so können ihnen die hieraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.[^18]

Art. 44[^19]

Ausbildungsarten

Die Sonderschulung erfolgt in einer von der Regierung anerkannten Sonderschule (Art. 23a Abs. 4 und Art. 82 Abs. 1 Schulgesetz) oder integriert im Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5 Schulgesetz) und in der Regelschule (Art. 82 Abs. 2 Schulgesetz).

Art. 45

Anerkennung von Sonderschulen

1) Im Inland von der Regierung bewilligte Sonderschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten als anerkannte Sonderschulen.

2) Ausländische Sonderschulen können anerkannt werden, wenn die in den Standortländern jeweils massgeblichen Standards eingehalten sind und wenn diese den Erkenntnissen der Sonderpädagogik entsprechen.

3) Die Anerkennung gemäss Abs. 2 bezieht sich ausserdem auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen, soweit die damit betrauten Personen die erforderliche Ausbildung aufweisen bzw. insoweit entsprechendes Personal eingesetzt wird (Art. 15b Abs. 3 Schulgesetz).

Art. 46

Verzeichnis anerkannter Sonderschulen

1) Das Schulamt führt ein Verzeichnis über die von der Regierung anerkannten in- und ausländischen Sonderschulen.

2) Das Verzeichnis wird periodisch überprüft und aktualisiert.

Art. 47[^20]

Zuständigkeit

Über die Zuweisung in eine Sonderschule entscheidet auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen das Schulamt.

Art. 48

Vorabklärungen

1) Vor der Zuweisung ist abzuklären:

2) Erforderlichenfalls sind die Stellungnahmen des Schulleiters, des Arztes, des Schulpsychologischen Dienstes oder weiterer Fachleute und Fachstellen einzuholen.

Art. 49

Inhalt der Zuweisungsentscheidung; Zustellung

1) Die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten:[^21]

2) Die Zuweisungsentscheidung ist den Eltern und der Sonderschule zuzustellen.[^26]

Art. 53[^33]

Schulamt

1) Das Schulamt überprüft, ob die Sonderschulung entsprechend der Zuweisungsentscheidung durchgeführt wird. Werden Mängel festgestellt, leitet das Schulamt die für deren Beseitigung notwendigen Schritte ein.

2) Erforderlichenfalls kann das Schulamt zur Behebung von Mängeln in der Durchführung der Sonderschulung oder aus anderen wichtigen Gründen die Zuweisungsentscheidung ganz oder teilweise widerrufen.

Art. 54[^34]

Aufgehoben

Art. 55

Regierung

Bestehen ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Qualität einer von der Regierung anerkannten ausländischen Sonderschule, entzieht die Regierung die Anerkennung.

Art. 56

Ziele und Methodik

1) Durch den Schulpsychologischen Dienst wird die pädagogische Arbeit an den Kindergärten und Schulen unterstützt.

2) Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen.

Art. 57

Aufgaben

Der Schulpsychologische Dienst hat die folgenden Aufgaben:

Art. 58[^35]

Schweigepflicht

1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Schulpsychologischen Dienstes unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt bei der Bewilligung von Massnahmen als Entscheidungsgrundlagen und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Auswertung des Unterrichts dienen.

2) Meldepflichten nach dem Kinder- und Jugendgesetz bleiben vorbehalten.

Art. 59

Zustimmung der Eltern für Therapien

Gegen den Willen der Eltern dürfen keine Therapien durchgeführt werden.

Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. September 1995 über die besonderen schulischen Massnahmen und den Schulpsychologischen Dienst, LGBl. 1995 Nr. 197, wird aufgehoben.

Art. 61

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 411.0

[^2]: Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^3]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^4]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^5]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^6]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^7]: Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 81.

[^8]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 81.

[^9]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 81.

[^10]: Art. 24 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^11]: Art. 26 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 81.

[^12]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^13]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 81.

[^14]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^15]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 81.

[^16]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 363.

[^17]: Art. 43 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^18]: Art. 43 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^19]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^20]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^21]: Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^22]: Art. 49 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^23]: Art. 49 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^24]: Art. 49 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^25]: Art. 49 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^26]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^27]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^28]: Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^29]: Art. 52 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^30]: Art. 52 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^31]: Art. 52 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^32]: Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^33]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^34]: Art. 54 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 208.

[^35]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 81.

Art. 50[^27]

Zuständigkeit

Über die Zuweisung in den Regelkindergarten oder in die Regelschule entscheidet auf Antrag der Eltern das Schulamt.

Art. 51

Vorabklärungen

1) Vor der Zuweisung gemäss Art. 50 sind abzuklären:

2) Ausserdem sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergarten- oder Schulleitung, der Arzt und der Schulpsychologische Dienst anzuhören.

3) Für die Sonderschulung muss im Regelkindergarten bzw. in der Regelschule fachlich ausgebildetes Personal eingesetzt werden.

Art. 52

Inhalt der Zuweisungsentscheidung; Zustellung

1) Die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten:[^28]

2) Die Zuweisungsentscheidung ist den Eltern, dem Gemeindeschulrat (auf Stufe Kindergarten und Primarschule) und dem Regelkindergarten bzw. der Regelschule zuzustellen.[^32]