Kundmachung vom 18. Dezember 2001 der Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. November 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. November 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2001 vom 28. September 2001[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 31g (Richtlinie 1999/76/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "31h. 32000 L 0045: Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32)."
Art. 2
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 31a (Richtlinie 95/53/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0077: Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/45/EG der Kommission und der Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0001: Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 34 (Richtlinie 78/316/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 394 L 0053: Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 94/53/EG der Kommission und der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0005: Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird unter Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/637/EG und 2000/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XX Kapitel III (Luft) des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 13d (Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13e. 399 L 0030: Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41)."
-
- Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 15 und Art. 16 sowie die Anhänge I, III b und IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."
-
- Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 12 und Art. 13, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."
-
- Unter Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 erster Gedankenstrich, Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 9, Art. 15 und Art. 16, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden."
Art. 2
In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) und von Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und der Wortlaut von Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/30/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2001 vom 19. Juni 2001[^5] geändert.
-
- Die Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Art. 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2001 vom 28. September 2001[^9] geändert.
-
- Die Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2001 vom 28. September 2001[^12] geändert.
-
- Die Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen[^13], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2000/638/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen[^14], ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2001 vom 28. September 2001[^16] geändert.
-
- Die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft[^17], mit der die Richtlinien 80/779/EWG[^18], 82/884/EWG[^19] und 85/203/EWG[^20] schrittweise aufgehoben werden, ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 8.
[^2]: ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32.
[^3]: ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 5.
[^6]: ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26.
[^7]: ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 22.
[^10]: ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 26.
[^13]: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50.
[^14]: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 52.
[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^16]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 38.
[^17]: ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
[^18]: ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30.
[^19]: ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15.
[^20]: ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.