Kundmachung vom 18. Dezember 2001 der Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2001-12-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. November 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. November 2001

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 31g (Richtlinie 1999/76/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 31a (Richtlinie 95/53/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0077: Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/45/EG der Kommission und der Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0001: Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34)."

Art. 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 34 (Richtlinie 78/316/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 394 L 0053: Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 94/53/EG der Kommission und der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0005: Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird unter Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/637/EG und 2000/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang XX Kapitel III (Luft) des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 15 und Art. 16 sowie die Anhänge I, III b und IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."

"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 12 und Art. 13, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."

"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 erster Gedankenstrich, Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 9, Art. 15 und Art. 16, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden."

Art. 2

In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) und von Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und der Wortlaut von Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/30/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. November 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 9. November 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 9. November 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 9. November 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 9. November 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 8.

[^2]: ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32.

[^3]: ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 5.

[^6]: ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26.

[^7]: ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 22.

[^10]: ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 26.

[^13]: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50.

[^14]: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 52.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 38.

[^17]: ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

[^18]: ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30.

[^19]: ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15.

[^20]: ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.