Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, und Art. 52 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe.

Art. 2

Nachtruhe

1) Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen.

2) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben

1) Gastgewerbliche Betriebe können ohne Bewilligung am Freitag und Samstag von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr, an den anderen Tagen von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr offen halten.

2) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin längere Öffnungszeiten bewilligen.

Art. 4

Bewilligungen

Die Bewilligung der Dauer von öffentlichen Veranstaltungen sowie der Verlängerung von Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe kann mit Auflagen verbunden werden. Dabei werden vor allem berücksichtigt:

Art. 5

Gebühren

Für Bewilligungen im Sinne dieser Verordnung werden vom Gemeindevorsteher Gebühren erhoben.

Art. 6

Kontrollorgane

1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Gemeindevorsteher. Er kann die Kontrolle an die Gemeindepolizei oder andere von ihm bezeichnete Personen übertragen.

2) Die Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu allen Räumen, die mit dem Gastgewerbebetrieb, bzw. mit der Veranstaltung, in Verbindung stehen.

3) Sie sind befugt, bei der Durchführung der Kontrolle in dringenden Fällen die Hilfeleistung der Landespolizei anzufordern.

4) Die Gemeindevorsteher können mit der Landespolizei Vereinbarungen treffen, um die Kontrolle über die Einhaltung der erteilten Bewilligungen der Landespolizei zu übertragen.

Art. 7

Massnahmen bei Übertretungen

1) Der Gemeindevorsteher ahndet Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung mit:

2) Bei groben Verstössen können die Kontrollorgane die sofortige Schliessung der Veranstaltung oder des Betriebs veranlassen.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.