Gesetz vom 13. Dezember 2001 über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein" (LKSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2002-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform, Sitz und anwendbares Recht[^3]

1) Unter dem Namen "Kunstschule Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.[^4]

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.[^5]

Art. 2

Stiftungszweck

1) Zweck der Stiftung ist:

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.[^6]

Art. 3 [^7]

Unterrichtsräumlichkeiten

Der Staat stellt der Stiftung geeignete Unterrichtsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 4

Einkünfte

1) Die Einkünfte der Stiftung sind:

2) Das Schulgeld deckt mindestens 25 %, der Staatsbeitrag höchstens 75 % der Aufwendungen.[^9]

3) Aufgehoben[^10]

4) Aufgehoben[^11]

II. Organisation

Art. 5

Organe

Die Organe der Stiftung sind:

Art. 6 [^15]

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird von der Regierung bestimmt.

3) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktion sowie eine Vertretung des Schulamtes mit beratender Stimme teil.

4) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

5) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

6) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 7 [^16]

b) Aufgaben

1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm stehen sämtliche Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich der Direktion zugewiesen sind.

2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 8 [^18]

Aufgehoben

Art. 9 [^19]

Direktion

1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

IIa. Revisionsstelle[^20]

Art. 9a [^21]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^22]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^23]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

IIb. Rechnungslegung[^24]

Art. 9b [^25]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.

III. Aufsicht

Art. 10 [^26]

Aufsichtsbehörde

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

IIIa. Datenschutz[^27]

Art. 10a [^29]

a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Stiftung ein Informationssystem betreiben.

Art. 10b [^30]

b) bei Schülern

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten von Schülern, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Im Übrigen findet Art. 10a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.

IV. Rechtsschutz

Art. 11

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen vierzehn Tagen Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Verwaltungspflege sind anwendbar.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Auflösung

Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung entscheidet der Landtag.

Art. 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2002 Anwendung.

Stiftungsrat [^14]

Verarbeitung personenbezogener Daten [^28]

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 612.442.1.

[^2]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^3]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^5]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^6]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^7]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 230.

[^10]: Art. 4 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^11]: Art. 4 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^12]: Art. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^13]: Art. 5 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^14]: Sachüberschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^15]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^16]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^17]: Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 383.

[^18]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^19]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^20]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^21]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^22]: Art. 9a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^23]: Art. 9a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 383.

[^24]: Überschrift vor Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 383.

[^25]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 383.

[^26]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 365.

[^27]: Überschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 395.

[^28]: Sachüberschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 395.

[^29]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 395.

[^30]: Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 395.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.