Kundmachung vom 26. Februar 2002 des Beschlusses Nr. 140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. November 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- In Protokoll 2 des Abkommens sind die Waren aufgeführt, die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind.
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- In Protokoll 3 des Abkommens sind die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und bestimmte andere Waren gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens aufgeführt.
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- Die Preisausgleichsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Protokoll 3 des Abkommens, die nie in Kraft getreten sind, sollten durch einfachere Regelungen ersetzt werden, die auf den bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien beruhen.
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- Die Liste der Waren in Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens sollte geändert und einige der in Protokoll 2 des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse sollten darin aufgenommen werden.
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- Für Liechtenstein sollte der Übergangszeitraum für die Nichtanwendung von Protokoll 3 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 verlängert werden, da bei den besonderen Umständen, die diese Übergangszeit begründen, keine Änderung eingetreten ist und in absehbarer Zukunft wohl nicht eintreten wird.
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- Protokoll 2 und Protokoll 3 des Abkommens sind jeweils zur Gänze zu ersetzen -
Anhang
Art. 1
Protokoll 2 des Abkommens erhält die Fassung von Anhang I dieses Beschlusses.
Art. 2
Protokoll 3 des Abkommens erhält die Fassung von Anhang II dieses Beschlusses.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt wurden[^1]. Liegt eine solche Mitteilung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, tritt er am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage dazu veröffentlicht.
Anhang I
Protokoll 2 über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Anhang II
Protokoll 3 über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens
Art. 1
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
2) Bis zum 1. Januar 2005 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls nicht für Liechtenstein.
Art. 2
1) Für die in Tabelle I aufgeführten Waren gelten die in den Anhängen dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze.
2) Diese Zölle werden in jährlichen Abständen überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann sie an die Entwicklung der Kosten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse in den Vertragsparteien und/oder die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen.
Art. 3
1) Dieses Protokoll hindert keine Vertragspartei daran, ihr Ausfuhrerstattungssystem für die in Tabelle I aufgeführten Waren anzuwenden; dabei werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und auf den Märkten der Vertragsparteien berücksichtigt.
2) Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt.
Art. 4
Die Vertragsparteien teilen einander in regelmässigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschliesslich der institutionellen Preise, mit.
Art. 5
1) Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr der in Tabelle II aufgeführten Waren keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben oder Erstattungen bei ihrer Ausfuhr gewähren.
2) Für die in Tabelle II aufgeführten Waren gelten die Bestimmungen von Art. 4 sinngemäss.
Art. 6
Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen.
Art. 7
1) Die Vertragsparteien geben dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die zur Anwendung dieses Protokolls erlassenen Durchführungsvorschriften im Einzelnen bekannt.
2) Jede Vertragsparteil kann jederzeit eine Beratung über die Funktionsweise dieses Protokolls im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.
Tabelle I
Anhang I zu Tabelle I
Einfuhrregelung der Gemeinschaft
Anlage
In Abs. 3 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen
Anhang II zu Tabelle I
Isländische Einfuhrregelung
Anhang III zu Tabelle I
Norwegische Einfuhrregelung
Anlage
In Abs. 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen
Tabelle II
Brüssel, den 23. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:
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- Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:
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- Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.
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- Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.
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- Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
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- Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:
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- Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5.8 %:
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- Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7.8 %:
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- Die in diesem Anhang aufgeführten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
(je 100 kg Waren)
(je 100 kg Waren)
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- Für die in Tabelle I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse betragen die Zollsätze Null, ausgenommen für folgende Waren, für die die nachstehend angegebenen Zollsätze (ISK/kg) gelten:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.