Verordnung vom 5. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf den Beschluss 2011/101/GASP vom 15. Februar 2011 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:[^1]
I. Zwangsmassnahmen[^2]
Art. 1[^3]
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Simbabwe sind verboten.
2) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Simbabwe sind verboten.
3) Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Vermittlungsdienste und Finanzdienstleistungen, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Simbabwe sowie mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 bis 3 bewilligen für:[^4]
- a) nichtletale militärischer Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für den Aufbau von Institutionen fördernde Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;
- b) Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;
- c) vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^5]
6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.
Art. 2[^6]
Aufgehoben
Art. 3[^7]
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4[^8]
Aufgehoben
Art. 4
Einreise in Liechtenstein und Durchreise
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^9]
2) Die Regierung kann aus erwiesenen humanitären Gründen oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.[^10]
II. Vollzug und Strafbestimmungen[^11]
Art. 5[^12]
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^13]
2) Aufgehoben[^14]
3) Aufgehoben[^15]
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6[^16]
Aufgehoben
Art. 7[^17]
Strafbestimmung
Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 8[^18]
Aufgehoben
Art. 9[^19]
Aufgehoben
III. Schlussbestimmung[^20]
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1[^21]
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
Anhang 2[^23]
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 2)
-
- Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997[^22] (GKV) erfasst werden.
-
- Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
- 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
- 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
- 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
- 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
- 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
- 2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
-
- Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
- 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
- 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
- a) Amatol;
- b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
- c) Nitroglykol;
- d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
- e) Pikrylchlorid;
- f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
-
- Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
- 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
- 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
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- Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
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- Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
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- Bandstacheldraht.
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- Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
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- Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
- 9.1 Galgen und Fallbeile;
- 9.2 elektrische Stühle;
- 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
- 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
-
- Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
-
- Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
- 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
- 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
- 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
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- Tragbare Elektroschock-Geräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
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- Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
- 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
- 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
- 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
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- Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
-
- Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 343.
[^2]: Überschrift vor Art. 1 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^4]: Art. 1 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^5]: Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^6]: Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^7]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^8]: Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^9]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 209.
[^10]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^11]: Überschrift vor Art. 5 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^12]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^13]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^14]: Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^15]: Art. 5 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^16]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^17]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 83.
[^18]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^19]: Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^20]: Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 80.
[^21]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 130 und LGBl. 2010 Nr. 56.
[^22]: Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (>Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge)).
[^23]: Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 83.
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