Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich, Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:[^3]
- a) den Tätigkeitsbereich der Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens;
- b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen;
- c) die Erhebung von Gebühren;
- d) die Führung des Bauwesen-Berufe-Registers und die Offenlegung von Daten an Behörden.[^4]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 [^5]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^6].
Art. 3 [^7]
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
II. Berufe im Bereich des Bauwesens und ihre Tätigkeitsbereiche[^8]
Art. 4 [^9]
Berufe im Bereich des Bauwesens
1) Berufe im Bereich des Bauwesens sind der Beruf des Architekten sowie andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens.
2) Zu den anderen qualifizierten Berufen im Bereich des Bauwesens gehören:
- a) Landschaftsarchitekt;
- b) Bauingenieur;
- c) Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur;
- d) Elektroingenieur;
- e) Geomatikingenieur;
- f) Vermessungsingenieur;
- g) Umweltingenieur;
- h) Fassaden- und Metallbauingenieur;
- i) Geologe;
- k) Raumplaner;
- l) Bauphysiker;
- m) Bauleiter;
- n) Sanitärtechniker;
- o) Brandschutzfachmann, Brandschutzberater;
- p) Elektrotechniker;
- q) Heizungstechniker;
- r) Lüftungs- und Klimatechniker;
- s) Energieberater;
- t) Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner.
Art. 5
Architekt
Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere:
- a) Beratung und Planung von Bauten und Anlagen im Hochbau;
- b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
- c) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Bauleitungen gemäss Art. 15;
- d) Verfassen von Expertenberichten;
- e) Strategische Planung, Erstellung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Ausführungsplanung und Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung von Bauten und Anlagen des Hochbaus);
- f) Aufgaben als Gesamtleiter, insbesondere für die Bereiche der Beratung des Auftraggebers und die Gestaltung der Umgebung;
- g) Orts- und Städteplanung;[^10]
- h) Energieberatung gemäss Art. 17d;[^11]
- i) Lichtplanung, Lichtgestaltung und Lichtdesign gemäss Art. 17e.[^12]
Art. 5a [^13]
Landschaftsarchitekt
Der Tätigkeitsbereich des Landschaftsarchitekten umfasst insbesondere:
- a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten:
-
- Fach- und Objektplanungen mit Vorentwurf, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, begleitende Bauüberwachung;
-
- Landschaftsgestaltung und Stadtentwicklung hinsichtlich Grünversorgungs- und Erholungszonen;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen für Landschaftspläne, Grünordnungspläne und landschaftspflegerische Begleitpläne;
- c) Erarbeitung und Bearbeitung von Umweltverträglichkeitsstudien;
- d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 6
Bauingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Konstruktionen im Bauwesen;
-
- Anlagen des Wasserbaus, des Siedlungswasserbaus und der Entsorgung;
-
- Grundbau, Felsbau und Bodenmechanik;
-
- Verkehrsplanung, Verkehrsanlagen;
- b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
- c) Ingenieurvermessung;
- d) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen für Ingenieurbauwerke und Bauleitungen gemäss Art. 15;
- e) Verfassen von Expertenberichten;
- f) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Objekten, insbesondere Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus, und deren Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung).[^14]
Art. 7
Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur[^15]
Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Heizungs- und Lüftungsanlagen;[^16]
-
- mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
-
- Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
-
- Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
-
- Lüftungs- und Klimasysteme;
-
- Wärmerückgewinnungsanlagen;
-
- lüftungs- und sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz;
-
- Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme;[^17]
-
- Wasseraufbereitungsanlagen;[^18]
-
- Druckluftanlagen;[^19]
- b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
- c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
- d) Verfassen von Expertenberichten;
- e) Energieberatung gemäss Art. 17d.[^20]
Art. 8
Elektroingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Elektroingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen, Steuer-, Regel- und Leitsysteme);
-
- elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung, Medienverteilung, Telematik, Verkehr und Transport);
-
- strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien), Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Projektdefinition;
-
- Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter;
-
- Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik);
-
- Beleuchtungstechnik;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
- c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 9
Geomatikingenieur[^21]
Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Entwicklung, Konzeption, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Landnutzung, Landentwicklung, Raumplanung;
-
- Bodenschutz, Bodenqualität, kulturtechnischer Wasserbau;
-
- Anlagen des Wasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft;
-
- Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
-
- Geoinformationssysteme;
-
- Ressourcenerfassung;
-
- Photogrammetrie;[^22]
-
- Kartographie;[^23]
-
- Geoinformatik;[^24]
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen;
- c) Durchführung von Fachbauleitungen;
- d) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Art. 10
Vermessungsingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Vermessungsingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Entwicklung und Bearbeitung in nachstehenden Gebieten:
-
- Photogrammetrie;
-
- Kartographie;
-
- Geoinformatik;
-
- Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
- b) Erarbeitung von Offertunterlagen, Auftragsbearbeitung;
- c) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Art. 11
Umweltingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Umweltingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Bewirtschaftung der lebenswichtigen Ressourcen;
-
- Nutzungskonzepte des Raumes, generelle Umweltplanung;
-
- Bodenschutz, Wasserhaushalt, Siedlungswasserwirtschaft, Hydrologie, Hydromechanik;
-
- Riskengineering und Risikoanalyse im Umweltbereich;
-
- Luftreinhaltung und Lärmschutz;
-
- Stoffhaushalt und Entsorgungstechnik;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
- c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 12
Fassaden- und Metallbauingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Fassaden- und Metallbauingenieurs umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung, Entwicklung, konzeptionelle Umsetzung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Konstruktionen von Gebäudehüllen in Metall und Glas;
-
- Dimensionieren und Entwerfen von Aussenfassaden, Wintergärten, Treppen, Balkonen, Sonderelementen und ähnlichen Konstruktionen;
-
- Material- und Energietechnik;
-
- interdisziplinäre Gebäudetechnik;
- b) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus;
- c) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
- d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 12a [^25]
Geologe
Der Tätigkeitsbereich des Geologen umfasst insbesondere:
- a) Geologische Beratung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Grundbau, Felsbau, Untertagebau;
-
- Gewässernutzung und Gewässerschutz;
-
- Umweltaufgaben;
- b) Überwachung von baulichen Massnahmen;
- c) Altlastenuntersuchungen, Hydrogeologie;
- d) Baugrunderkundung und -beurteilung;
- e) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
- f) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 13
Raumplaner[^26]
Der Tätigkeitsbereich des Raumplaners umfasst insbesondere:[^27]
- a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten:
-
- Landes- und Ortsplanung;
-
- kommunale Gesamtplanungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Naturhaushalt;
-
- Quartierplanung (einschliesslich Sondernutzungsplanungen);
-
- Planungsrecht;
-
- Landschaftsgestaltung;
-
- Stadtentwicklung;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen.
Art. 14
Bauphysiker
Der Tätigkeitsbereich des Bauphysikers umfasst insbesondere:
- a) Bauphysikalische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Wärme (Energie);
-
- Feuchte;
-
- Schall;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
- c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 15
Bauleiter
Der Tätigkeitsbereich des Bauleiters umfasst insbesondere:
- a) Organisation von Bauabläufen;
- b) Überwachung, Kontrolle und Abrechnung der Bauausführung;
- c) Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen;
- d) Ausarbeitung von Offerten.
Art. 16
Sanitärtechniker
Der Tätigkeitsbereich des Sanitärtechnikers umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme (ausgenommen sind Abwasserreinigungsanlagen);
-
- Wasseraufbereitungsanlagen;
-
- Druckluftanlagen;
-
- sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz (ausgenommen sind die Planung von automatischen Löschanlagen, wie Sprinkler-, Brandmelde- und Gaslöschanlagen);
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17
Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
Der Tätigkeitsbereich des Brandschutzfachmanns bzw. Brandschutzberaters umfasst insbesondere:
- a) die brandschutztechnische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Ausarbeitung und Ausführung von Brandschutzkonzepten in Abhängigkeit der Gefährdungsbilder;
-
- fachliche Begleitung bei der Umsetzung von baulichen, technischen und organisatorischen vorbeugenden Brandschutzmassnahmen;
-
- Erstellen von Brandrisikoberechnungen;
-
- Ausarbeiten von Alternativkonzepten im Sinne deskriptiver rechtlicher Grundlagen;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von fachbegleitenden Massnahmen und Bauleitungen.
Art. 17a [^28]
Elektrotechniker[^29]
Der Tätigkeitsbereich des Elektrotechnikers umfasst insbesondere:[^30]
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen sowie Steuer-, Regel- und Leitsysteme);
-
- Elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung);
-
- Strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Projektdefinition);
-
- Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter;
-
- Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik);
-
- Beleuchtungstechnik;
- b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17b [^31]
Heizungstechniker
Der Tätigkeitsbereich des Heizungstechnikers umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Heizungsanlagen;
-
- mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
-
- Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
-
- Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
-
- Wärmerückgewinnungsanlagen;
- b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
- c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17c [^32]
Lüftungs- und Klimatechniker
Der Tätigkeitsbereich des Lüftungs- und Klimatechnikers umfasst insbesondere:
- a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
-
- Lüftungsanlagen;
-
- mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
-
- Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
-
- Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
-
- Lüftungs- und Klimasysteme;
-
- Wärmerückgewinnungsanlagen;
-
- lüftungstechnische Anlagen für den Brandschutz;
- b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
- c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17d [^33]
Energieberater
Der Tätigkeitsbereich des Energieberaters umfasst insbesondere:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.