Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Anwendungsbereich, Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:[^3]

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 [^5]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^6].

Art. 3 [^7]

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

II. Berufe im Bereich des Bauwesens und ihre Tätigkeitsbereiche[^8]

Art. 4 [^9]

Berufe im Bereich des Bauwesens

1) Berufe im Bereich des Bauwesens sind der Beruf des Architekten sowie andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens.

2) Zu den anderen qualifizierten Berufen im Bereich des Bauwesens gehören:

Art. 5

Architekt

Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere:

Art. 5a [^13]

Landschaftsarchitekt

Der Tätigkeitsbereich des Landschaftsarchitekten umfasst insbesondere:

Art. 6

Bauingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 7

Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur[^15]

Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 8

Elektroingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Elektroingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 9

Geomatikingenieur[^21]

Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 10

Vermessungsingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Vermessungsingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 11

Umweltingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Umweltingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 12

Fassaden- und Metallbauingenieur

Der Tätigkeitsbereich des Fassaden- und Metallbauingenieurs umfasst insbesondere:

Art. 12a [^25]

Geologe

Der Tätigkeitsbereich des Geologen umfasst insbesondere:

Art. 13

Raumplaner[^26]

Der Tätigkeitsbereich des Raumplaners umfasst insbesondere:[^27]

Art. 14

Bauphysiker

Der Tätigkeitsbereich des Bauphysikers umfasst insbesondere:

Art. 15

Bauleiter

Der Tätigkeitsbereich des Bauleiters umfasst insbesondere:

Art. 16

Sanitärtechniker

Der Tätigkeitsbereich des Sanitärtechnikers umfasst insbesondere:

Art. 17

Brandschutzfachmann, Brandschutzberater

Der Tätigkeitsbereich des Brandschutzfachmanns bzw. Brandschutzberaters umfasst insbesondere:

Art. 17a [^28]

Elektrotechniker[^29]

Der Tätigkeitsbereich des Elektrotechnikers umfasst insbesondere:[^30]

Art. 17b [^31]

Heizungstechniker

Der Tätigkeitsbereich des Heizungstechnikers umfasst insbesondere:

Art. 17c [^32]

Lüftungs- und Klimatechniker

Der Tätigkeitsbereich des Lüftungs- und Klimatechnikers umfasst insbesondere:

Art. 17d [^33]

Energieberater

Der Tätigkeitsbereich des Energieberaters umfasst insbesondere:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.