Verordnung vom 9. April 2002 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrandverordnung, FBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) im Fürstentum Liechtenstein. Die Ausbreitung des Feuerbrandes soll durch vorsorgliche und direkte Bekämpfungsmassnahmen verhindert werden.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Organisation und Durchführung

Art. 3

Zuständigkeit

1) Die Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes obliegt dem Amt für Umwelt und den Gemeinden.[^2]

2) Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung obliegt der Regierung.

Art. 4

Aufgaben des Amtes für Umwelt[^3]

In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fallen insbesondere:[^4]

Art. 5 [^11]

Aufgehoben

Art. 6

Aufgaben der Gemeinden

1) Die Gemeinden sind zuständig, die erforderlichen Massnahmen im Rahmen des Konzeptes "Feuerbrandbekämpfung" auf ihrem Gemeindegebiet umzusetzen und durchzuführen. Sie können Aufgaben im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt an Dritte übertragen.[^12]

2) Die mit der Durchführung beauftragten Personen müssen über die notwendige Fachkompetenz verfügen, die Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Amtes für Umwelt besucht haben und dessen Instruktionen befolgen.[^13]

3) Die mit der Durchführung beauftragten Personen:

4) Wird während des festgesetzten Zeitraumes gemäss Abs. 3 Bst. d die Entfernung und Vernichtung der befallenen Pflanzen durch den Grundstückseigentümer behindert oder verunmöglicht, so erfolgt eine Meldung durch die mit der Durchführung beauftragten Personen an das Amt für Umwelt. Das Amt für Umwelt ordnet die erforderlichen Massnahmen gemäss Abs. 3 an. Die Entfernung und Entsorgung des befallenen Pflanzenmaterials wird in diesem Falle für den Eigentümer kostenpflichtig.[^14]

Art. 7

Durchführung

1) Das Amt für Umwelt sorgt für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 5 und 6.[^15]

2) Soweit es erforderlich ist, kann das Amt für Umwelt weitere Fachstellen der Landesverwaltung für besondere Aufgaben beiziehen.[^16]

3) Die Feststellung eines Feuerbrandbefalls erfolgt visuell oder durch die Anwendung eines Feuerbrand Immun-Schnelltests durch ausgebildete Personen. Das Amt für Umwelt kann Feuerbrandproben auch im Labor der Forschungsanstalt Agroscope untersuchen lassen.[^17]

III. Vollzugsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 8

Kontrollpflicht

Der Kontrolle unterstehen Pflanzen auf privaten und öffentlichen Grundstücken, soweit dies die Erfüllung der Zweckbestimmung dieser Verordnung erfordert.

Art. 9 [^18]

Meldepflicht

1) Personen, die Symptome von Feuerbrand auf Pflanzen im Fürstentum Liechtenstein feststellen, haben dies unverzüglich dem Amt für Umwelt, den Gemeinden oder den mit der Durchführung beauftragten Personen zu melden.

2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 beschränkt sich auf die im Konzept "Feuerbrandbekämpfung" definierten Schutzobjekte.[^19]

Art. 10

Zutrittsrecht

1) Den zuständigen Vollzugsorganen ist im Rahmen dieser Verordnung der freie Zutritt zu den Anlagen für die Kontrollen, die Entnahme von Proben und die Entfernung und Entsorgung von befallenem Pflanzenmaterial zu gestatten.

2) An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne Zustimmung der Vollzugsorgane keine Eingriffe vorgenommen werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt und über das weitere Vorgehen entschieden worden ist.

Art. 11

Massnahmen

1) Sofern die Befallslage dies erfordert oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Feuerbrandbekämpfung eine Notwendigkeit hierfür besteht, kann die Regierung:

2) Die Regierung legt die Liste der Feuerbrand-Wirtspflanzen für die in Abs. 1 genannten Massnahmen fest.

3) Die Nachzucht von Weissdorn, Vogelbeere und Mehlbeere liechtensteinischen Ursprungs in der Baumschule des Landesforstbetriebes ist erlaubt. Die Baumschule des Landesforstbetriebes untersteht der Kontrollpflicht gemäss Art. 8.

Art. 12

Entschädigung der Gemeinden[^20]

1) Für die Tätigkeiten der Gemeinden im Rahmen der Feuerbrandkontrollen kommen die durch die Regierung festgelegten Entschädigungsansätze zur Anwendung.

2) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Rodungsarbeiten werden nach den von der Regierung festgelegten Richtlinien entschädigt.

3) Die Auszahlung der Entschädigungen an die Gemeinden erfolgt nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch das Amt für Umwelt.[^21]

4) Aufgehoben[^22]

5) Aufgehoben[^23]

Art. 12a [^24]

Entschädigung für feuerbrandbefallene Erwerbsobstanlagen und Baumschulgehölze

Die Entschädigung für behördlich angeordnete Rodungen feuerbrandbefallener Erwerbsobstanlagen und Baumschulgehölze richtet sich nach dem Konzept "Feuerbrandbekämpfung".

Art. 13 [^25]

Beitrag für Ersatzpflanzungen

Wird nach einer behördlich angeordneten Rodung feuerbrandbefallener Einzelbäume oder Zierpflanzen eine Ersatzpflanzung mit einer robusten Sorte oder einer nicht anfälligen Pflanzenart vorgenommen, so wird hierfür auf Antrag ein Beitrag ausbezahlt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Konzept "Feuerbrandbekämpfung".

IV. Rechtsmittel[^26]

Art. 14 [^27]

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Beschwerden betreffend die Entfernung und Entsorgung der von Feuerbrand befallenen Pflanzen oder von Pflanzenmaterial kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

IVa. Strafbestimmungen[^28]

Art. 15 [^29]

Übertretungen

Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 dieser Verordnung verstösst.

V. Schlussbestimmung

Art. 16

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 13 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^2]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^3]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Das Konzept "Feuerbrandbekämpfung" kann unter www.au.llv.li abgerufen oder beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden.

[^6]: Art. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^7]: Art. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^8]: Die Richtlinien für das Verstellen von Bienen können unter www.au.llv.li abgerufen oder beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden.

[^9]: Art. 4 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^10]: Art. 4 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^11]: Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^12]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^14]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^16]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^18]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^19]: Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^20]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^21]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^22]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^23]: Art. 12 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^24]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^25]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^26]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^27]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^28]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222.

[^29]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.