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Kundmachung vom 23. April 2002 der Beschlüsse Nr. 11/2002 bis 25/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2002-03-02

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. März 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2002

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 11/2002 bis 25/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/2002 bis 25/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1566: Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 17), - 32001 R 0436: Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1566/2000 und 436/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 R 0749: Verordnung (EG) Nr. 749/2001 der Kommission vom 18. April 2001 (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 32), - 32001 R 0750: Verordnung (EG) Nr. 750/2001 der Kommission vom 18. April 2001 (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 35), - 32001 R 1274: Verordnung (EG) Nr. 1274/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 14), - 32001 R 1322: Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 52), - 32001 R 1478: Verordnung (EG) Nr. 1478/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 32)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 749/2001, 750/2001, 1274/2001, 1322/2001 und 1478/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 (ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 16), - 32001 R 1680: Verordnung (EG) Nr. 1680/2001 der Kommission vom 22. August 2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 33), - 32001 R 1815: Verordnung (EG) Nr. 1815/2001 der Kommission vom 14. September 2001 (ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 11), berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50, - 32001 R 1879: Verordnung (EG) Nr. 1879/2001 der Kommission vom 26. September 2001 (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 11)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1553/2001, 1680/2001, 1815/2001, berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50, und 1879/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 19 (Empfehlung 1999/721/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2001/194/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird nach Nummer 2 (Mitteilung KOM (85) 310 endg. der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 2000/C 141/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37c (Entscheidung 2001/260/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang XIII wird der Wortlaut von Nummer 54a (Richtlinie 94/58/EG des Rates) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 0991: Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 93 (Entschliessung 2000/C 56/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2001/290/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/35/EG, berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 586/2001 und 588/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 995/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25a (Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25c (Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 1. März 2002

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 26.

[^2]: ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 17.

[^3]: ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16.

[^4]: Ein Bestehen verfassungrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 1.

[^6]: ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 32.

[^7]: ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 35.

[^8]: ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 14.

[^9]: ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 52.

[^10]: ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 32.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 1.

[^13]: ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 16.

[^14]: ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 33.

[^15]: ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 11.

[^16]: ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 11.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 3.

[^19]: ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 30.

[^20]: Ein Bestehen verfssungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 5.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

[^24]: ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^26]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

[^27]: ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

[^30]: ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

[^33]: ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 17.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

[^36]: ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

[^39]: ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.

[^40]: ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.

[^41]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^42]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

[^43]: ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3.

[^44]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^45]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

[^46]: ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1.

[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^48]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

[^49]: ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

[^52]: ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29.

[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgteilt.