Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2002-05-08
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Kompetenzen und Aufgaben der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3[^2]

Stellung

1) Die Stabsstelle FIU ist die zentrale Amtsstelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.

2) Die Stabsstelle FIU ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 4 und 5 Abs. 1 Bst. a bis d unabhängig.

3) Die Stabsstelle FIU entscheidet im Rahmen ihrer Unabhängigkeit nach Abs. 2 eigenständig, ob und welche Informationen analysiert, beschafft und weitergegeben werden.

Art. 3a[^4]

a) Grundsatz

Die Stabsstelle FIU folgt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einem risikobasierten Ansatz.

Art. 3b[^5]

b) Rahmenbedingungen für die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes

1) Die Stabsstelle FIU legt nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft interne Parameter für die risikoadäquate Identifikation und Priorisierung von Verdachtsmitteilungen und Informationen nach diesem Gesetz fest.

2) Die Stabsstelle FIU kann elektronische Informationssysteme in Form von Risikobewertungssystemen für die Identifizierung und Priorisierung von Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus Verdachtsmitteilungen, von ausländischen Partnerbehörden und von weiteren Quellen verwenden, soweit dies erforderlich ist für:

3) Selbstlernende und elektronische Informationssysteme, die eigenständige Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig. Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.

4) Art und Umfang der Analyse von Verdachtsmitteilungen und Informationen haben sich insbesondere zu orientieren:

5) Die Stabsstelle FIU legt für die Zwecke nach Abs. 4 interne Parameter fest und überprüft diese regelmässig auf ihre Angemessenheit.

6) Die Stabsstelle FIU überprüft die Parameter nach Abs. 1 regelmässig nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft auf ihre Angemessenheit und Zielerfüllung.

7) Die Einzelheiten über die Parameter nach Abs. 1 und 5 sowie die Risikobewertungssysteme nach Abs. 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit eine Veröffentlichung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte.

Ia. Tätigkeitsbereich[^6]

Art. 4[^7]

Kernaufgaben

Der Stabsstelle FIU obliegen folgende Kernaufgaben:

Art. 5[^10]

Weitere Aufgaben

1) Der Stabsstelle FIU obliegen folgende weitere Aufgaben:

2) Das gleichzeitige Eingehen von strategischen und taktischen öffentlich-privaten Partnerschaften nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b Ziff. 2 (hybride öffentlich-private Partnerschaften) ist zulässig.[^13]

Art. 5a[^14]

Befugnisse

1) Die Stabsstelle FIU hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung folgende Befugnisse:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 5b[^18]

Rückmeldungen zu Verdachtsmitteilungen

1) Die Stabsstelle FIU kann einzelnen Sorgfaltspflichtigen bzw. Gruppen oder Kategorien von Sorgfaltspflichtigen Rückmeldungen zu den von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, insbesondere in Bezug auf:

2) Die Stabsstelle FIU kann den Sorgfaltspflichtigen generell-abstrakte Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen einzelner Analysen in Bezug auf die von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, sofern dies die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

II. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden[^19]

Art. 6[^20]

Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

1) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei, dem Amt für Justiz, der Steuerverwaltung, dem Amt für Volkswirtschaft, der FMA und der Rechtsanwaltskammer, die zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen und entsprechende Unterlagen austauschen.[^21]

2) Die Stabstelle FIU kann die Übermittlung von Informationen und Unterlagen nach Abs. 1 verweigern, wenn:

3) Ersuchende Behörden haben der Stabsstelle FIU Rückmeldung über die Verwendung der ihnen übermittelten Informationen und Unterlagen sowie über die Ergebnisse der auf Grundlage solcher Informationen und Unterlagen durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren zu geben.

4) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit abschliessen und informiert anschliessend das zuständige Regierungsmitglied.[^22]

Art. 7[^23]

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ausländische Partnerbehörden und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) um Erteilung von Informationen oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.[^24]

2) Die Erteilung von amtlichen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen durch die Stabsstelle FIU an ausländische Partnerbehörden ist zulässig, wenn:[^25]

3) Die Erteilung von Informationen nach Abs. 2 hat in Berichtsform zu erfolgen.

4) Die Stabsstelle FIU kann mit ausländischen Partnerbehörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 abschliessen und informiert anschliessend das zuständige Regierungsmitglied.[^28]

5) Die Stabsstelle FIU kann zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs mit EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz Informationen über den Auftraggeber einer Zahlung mit den zuständigen ausländischen Behörden austauschen.

III. Daten- und Quellenschutz[^29]

Art. 8[^30]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die Stabsstelle FIU ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie zum Profiling befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

2) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Stabsstelle FIU diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf.

3) Die Beschaffung von Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:

4) Die Regierung kann das Nähere über die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über:

Art. 8a[^31]

Informationssysteme

1) Die Stabsstelle FIU kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die Daten nach Art. 8 Abs. 1 enthalten können.

2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:

3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:

4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen.

5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Stabsstelle FIU im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Stabsstelle FIU zugänglich sind.

6) Die Regierung kann das Nähere über den Betrieb der Informationssysteme sowie die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten.

Art. 8b[^32]

Datenverarbeitung zu besonderen Zwecken

1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.

2) Die Stabsstelle FIU kann von ihr verarbeitete Daten im Sinne von Abs. 1 zur Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen.

Art. 8c[^33]

Datenübermittlung

1) Die Stabsstelle FIU kann Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie ausländischen Partnerbehörden personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie Daten aus dem Profiling, offenlegen oder übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger notwendig ist.[^34]

2) Die Stabsstelle FIU kann Daten im Sinne von Abs. 1 anderen Stellen oder Personen übermitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:

Art. 8d[^35]

Aufbewahrung, Anonymisierung und Vernichtung von Daten

1) Daten nach Art. 8 Abs. 1 dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf von zehn Jahren. Sie sind danach zu löschen.

2) Die Vernichtung der Daten nach Ablauf der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer bestimmt sich nach einem der folgenden Verfahren:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.