Kundmachung vom 28. Mai 2002 der Beschlüsse Nr. 26/2002 bis 30/2002, 33/2002 bis 41/2002 und 44/2002 bis 46/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. April 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. April 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 26/2002 bis 30/2002, 33/2002 bis 41/2002 und 44/2002 bis 46/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 26/2002 bis 30/2002, 33/2002 bis 41/2002, 44/2002 und 46/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2001 vom 9. November 2001[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Anpassungen der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95) in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^4] sind in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die im Abkommen vorgesehenen Anpassungen der Richtlinie 92/23/EWG des Rates sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 70/387/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0031: Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 (ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 33)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1), - 32001 L 0043: Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 25)."
-
- Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/31/EG und 2001/43/EG und der Anpassungen der Richtlinie 92/23/EWG in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
-
- Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/27/EG, berichtigt in ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15, und der Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Kapitel VI wird nach Nummer 10 (Richtlinie 86/662/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "10a. 32000 L 0014: Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1)."
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- In Kapitel VI wird der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 79/113/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 84/532/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 84/533/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 84/534/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 84/535/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 84/536/EWG des Rates), 7 (Richtlinie 84/537/EWG des Rates) und 10 (Richtlinie 86/662/EWG des Rates) gestrichen.
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- In Anhang VII wird der Wortlaut von Nummer 1 (Richtlinie 84/538/EWG des Rates) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/14/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/30/EG, 2001/35/EG und 2001/39/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0052: Richtlinie 2001/52/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 (ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 18)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46b (Richtlinie 95/45/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0050: Richtlinie 2001/50/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 (ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 14), berichtigt in ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 18."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/50/EG, berichtigt in ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 18, und 2001/52/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15n (Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "15o. 32001 L 0020: Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 D 0308: Entscheidung 2001/308/EG der Kommission vom 31. Januar 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 25), - 32001 D 0596: Entscheidung 2001/596/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 33), - 32001 D 0671: Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/308/EG, 2001/596/EG und 2001/671/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXVIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/7/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0038: Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) wird Anpassung g) wie folgt geändert:
- A. Der Wortlaut unter Nummer 132 (LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt (die Überschrift gilt unverändert):
"Art. 2 bis 6 der Vereinbarung vom 27. November 2000 über die Abrechnung von Kosten der sozialen Sicherheit"
- B. Der Wortlaut unter Nummer 141 (NORWEGEN - DEUTSCHLAND) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt (die Überschrift gilt unverändert):
"Art. 1 des Abkommens vom 28. Mai 1999 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle"
- C. Der Wortlaut unter Nummer 147 (NORWEGEN - LUXEMBURG) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt (die Überschrift gilt unverändert):
"Art. 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut von Nummer 24 (Richtlinie 79/279/EWG des Rates) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"32001 L 0034: Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Art. 41 findet keine Anwendung.
- b) Für die EFTA-Staaten gelten im Rahmen des Art. 90 folgende Daten:
Island: 1. Januar 1994,
Liechtenstein: 1. Januar 1997,
Norwegen: 1. Januar 1994."
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- Der Wortlaut von Nummer 25 (Richtlinie 80/390/EWG des Rates), Nummer 26 (Richtlinie 82/121/EG des Rates) und Nummer 27 (Richtlinie 88/627/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17d (Richtlinie 95/50/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0045: Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.