Verordnung vom 18. Juni 2002 über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71[^2], verordnet die Regierung:

Art. 1[^3]

Zuständigkeit

Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.

Art. 2

Subventionsgesuch

1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen.[^4]

2) Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

Art. 3

Veräusserung; Zweckentfremdung

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:[^6]

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

[^2]: LR 617.0

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^5]: Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

[^6]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.