Verordnung vom 18. Juni 2002 über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71[^2], verordnet die Regierung:
Art. 1[^3]
Zuständigkeit
Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.
Art. 2
Subventionsgesuch
1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen.[^4]
2) Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung);
- b) Führerausweis (in Kopie);
- c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie).[^5]
Art. 3
Veräusserung; Zweckentfremdung
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:[^6]
- a) im ersten Jahr: 100 %;
- b) im zweiten Jahr: 60 %;
- c) im dritten Jahr: 30 %.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.
[^2]: LR 617.0
[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^4]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^5]: Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.
[^6]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.
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