Kundmachung vom 18. Juni 2002 der Beschlüsse Nr. 159/2001 und 162/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-06-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2002

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 159/2001 und 162/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 159/2002 und 162/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32c (Richtlinie 2000/79/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang XVIII wird der Wortlaut von Nummer 23 (Richtlinie 77/187/EWG des Rates) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32da (Entscheidung 2000/738/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 11. Dezember 2001

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Brüssel, den 11. Dezember 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 36.

[^2]: ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

[^3]: ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 32.

[^6]: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.