Kundmachung vom 2. Juli 2002 des Beschlusses Nr. 139/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-07-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. November 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2002

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 139/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 139/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

1) In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2b (Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates) folgende Fassung:

2) In Anhang XX wird der Wortlaut der Nummern 2e und 2ea gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidungen 2000/728/EG, 2000/729/EG, 2000/730/EG und 2000/731/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. November 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 38.

[^2]: ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

[^3]: ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18.

[^4]: ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 20.

[^5]: ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.

[^6]: ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 31.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.