Kundmachung vom 9. Juli 2002 des Beschlusses Nr. 123/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2001
Zustimmung des Landtags: 13. Dezember 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 123/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 123/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2000 vom 31. März 2000[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt[^2], berichtigt in ABl. L 245 vom 4.9.1998, S.43, ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 15 (Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "16. 398 L 0030: Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.1), berichtigt in ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 43.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 3 Abs. 2 wird die Angabe "bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Art. 90" durch die Angabe "bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere des Art. 59" ersetzt.
- b) In Art. 3 Abs. 3 wird die Angabe "Art. 90 des Vertrags" durch die Angabe "Art. 59 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- c) In Art. 3 Abs. 3 wird der Ausdruck "Interessen der Gemeinschaft" durch den Ausdruck "Interessen der Vertragsparteien" ersetzt.
- d) In Art. 5 letzter Satz wird das Wort "mitgeteilt" durch den Satzteil "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung mitgeteilt" ersetzt.
- e) In Art. 13 Abs. 2 erster Satz wird der Satzteil "erlassen worden sind" durch den Satzteil "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erlassen worden sind" ersetzt.
- f) In Art. 22 letzter Satz wird "Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrages, insbesondere dessen Art. 86, Rechnung." durch "Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere Art. 54, Rechnung." ersetzt.
- g) Diese Richtlinie wird bis zum 1. Juli 2002 in das nationale Recht Liechtensteins umgesetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. Oktober 2001
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 55.
[^2]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.