Kundmachung vom 9. Juli 2002 des Beschlusses Nr. 123/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-07-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2001

Zustimmung des Landtags: 13. Dezember 2001

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2002

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 123/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 123/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 15 (Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Oktober 2001

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 55.

[^2]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.