Verordnung vom 9. Juli 2002 über den Verkehr von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100[^1], sowie aufgrund von Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen nach Massgabe von Kapitel VI von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, nach Massgabe von Kapitel VI (Baumaschinen und Baugeräte) von Anhang II EWRA.
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) Kapitel VI von Anhang II EWRA.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel VI von Anhang II EWRA entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 7
Hinweise
1) Wer zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 8
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:
- a) die Aufsicht über die zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen;
- b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit Baumaschinen und Baugeräten im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 139;
- b) Verordnung vom 19. Februar 1996 über die zulässige Geräuschemission von Rasenmähern im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1996 Nr. 34.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand: 1. Juli 2002)
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand: 1. Juli 2002) [^2]
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
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[^1]: LR 819.1
[^2]: LR 947.1
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
[^5]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.