Kundmachung vom 13. August 2002 der Beschlüsse Nr. 48/2002 bis 55/2002, 57/2002 und 59/2002 bis 67/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 48/2002 bis 55/2002, 57/2002 und 59/2002 bis 67/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 48/2002 bis 55/2002, 57/2002 und 59/2002 bis 65/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2002 vom 19. April 2002[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2001/56/EG wird die Richtlinie 78/548/EWG vom 12. Juni 1978 (ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 40), die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 9. Mai 2004 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
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- Die Anpassungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^4] sind in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die im Abkommen vorgesehenen Anpassungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nr. 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nr. 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) erhält die Anpassung folgenden Wortlaut:
- "a) In Art. 2 Bst. a werden folgende Gedankenstriche angefügt:
- b) In Anhang I Anlage 5 Nr. 1.1.1 wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen".
- c) In Anhang VII Abschnitt 1 Nr. 1 wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen".
- d) In Anhang IX Teile I und II Nr. 37 wird Folgendes angefügt:
"Island : .....,
Liechtenstein: .....,
Norwegen: .....""
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- Der Wortlaut von Nr. 37 (Richtlinie 78/548/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. Mai 2004 gestrichen.
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- Unter Nr. 45c (Richtlinie 92/22/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32001 L 0092: Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/56/EG und 2001/92/EG und der Anpassungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nr. 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Unter Nr. 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nr. 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/48/EG, 2001/57/EG und 2001/62/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nr. 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 R 2491: Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9), - 32001 R 2589: Verordnung (EG) Nr. 2589/2001 der Kommission vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2491/2001 und 2589/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nr. 54zh (Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "54zi. 32001 L 0015: Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 19).
- 54zj. 32001 L 0022: Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14).
- 54zk. 32001 L 0061: Richtlinie 2001/61/EG der Kommission vom 8. August 2001 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/15/EG, 2001/22/EG und 2001/61/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nr. 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 2162: Verordnung (EG) Nr. 2162/2001 der Kommission vom 7. November 2001 (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2162/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nr. 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 L 0090: Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 41), - 32001 L 0091: Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 (ABl. L 286 vom 30.10.2001, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/90/EG und 2001/91/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nr. 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) der 11. Gedankenstrich (Richtlinie 97/73/EG der Kommission), der 12. Gedankenstrich (Richtlinie 98/47/EG), der 13. Gedankenstrich (Richtlinie 1999/1/EG), der 14. Gedankenstrich (Richtlinie 1999/73/EG), der 15. Gedankenstrich (Richtlinie 1999/80/EG), der 16. Gedankenstrich (Richtlinie 2000/10/EG), der 17. Gedankenstrich (Richtlinie 2000/49/EG), der 18. Gedankenstrich (Richtlinie 2000/50/EG), der 19. Gedankenstrich (Richtlinie 2000/66/EG), der 20. Gedankenstrich (Richtlinie 2000/67/EG) und der 21. Gedankenstrich (Richtlinie 2000/68/EG) gestrichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nr. 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 L 0080: Richtlinie 2000/80/EG der Kommission vom 4. Dezember 2000 (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 14), - 32001 L 0087: Richtlinie 2001/87/EG der Kommission vom 12. Oktober 2001 (ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 17), - 32001 L 0099: Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 (ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 14), - 32001 L 0103: Richtlinie 2001/103/EG der Kommission vom 28. November 2001 (ABl. L 313 vom 30.11.2001, S. 37)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/80/EG, 2001/87/EG, 2001/99/EG und 2001/103/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens werden nach Nr. 3.58 (Beschluss Nr. 180) folgende Nummern eingefügt:
- "3.59 32001 D 0891: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 181 vom 13. Dezember 2000 zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1, des Art. 14a Abs. 1 und des Art. 14b Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 73).
- 3.60 32001 D 0655: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nrn. 181 und 182 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nr. 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) Folgendes eingefügt: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Art. 2
Der Wortlaut der Mitteilung KOM(2000) 466 endg., berichtigt durch KOM(2000) 466 endg./2, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nr. 2en (Entscheidung 1999/178/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32001 D 0831: Entscheidung 2001/831/EG der Kommission vom 27. November 2001 (ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 29)."
-
- Unter Nr. 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32001 D 0832: Entscheidung 2001/832/EG der Kommission vom 27. November 2001 (ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/831/EG und 2001/832/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nr. 13e (Richtlinie 1999/30/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/744/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nr. 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 0120: Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997 (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14)."
Art. 2
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