Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001
Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2002
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt)und das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaats und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, sowie der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb des Raumes Europa-Mittelmeer zu beteiligen, im Bewusstsein der Notwendigkeit, durch die Förderung bilateraler und regionaler Zusammenarbeit ihre Bemühungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Raum zu verbinden, in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen zur Schaffung und Stärkung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den europäischen Staaten und den Mittelmeerländern beiträgt und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration Europa-Mittelmeer bildet, in Erwägung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre in Europa und im Mittleren Osten, insbesondere des Friedensprozesses im Mittleren Osten, in Erwägung der Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen Jordanien und den EFTA-Staaten, in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der handels- und wirtschaftsbezogenen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage von Gleichberechtigung, beiderseitigem Nutzen, Nichtdiskriminierung und Völkerrecht, in Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Jordaniens zum Freihandel, basierend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler, regionaler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben, entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen durch die Schaffung der Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs und für eine mögliche Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen fördern wird, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1
Zielsetzung
1) Die EFTA Staaten und Jordanien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen
- a) in der Förderung harmonischer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um dadurch in den EFTA-Staaten und Jordanien den wirtschaftlichen Aufschwung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Produktivitätssteigerung sowie die finanzielle Stabilität zu begünstigen;
- b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien;
- c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur Wirtschaftsintegration Europa-Mittelmeer und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels;
- d) in der Förderung ausgewogener wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Parteien durch die Mittel der Zusammenarbeit.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt: mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Jordanien.
- a) für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren;
- b) für die in Protokoll A angegebenen Produkte, unter Berücksichtigung der darin geltenden Vereinbarungen;
- c) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt;
Art. 3
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische und finanzielle Unterstützung
1) Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, im Einklang mit den Zielen der jeweiligen staatlichen Politik. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Bereichen zu widmen, die im Rahmen des Strukturanpassungsprozesses zur Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
2) Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Parteien auf geeignete Modalitäten für die technische und finanzielle Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Behörden, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten, der technischen Vorschriften und wenn nötig in anderen Bereichen. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 4
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1) Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2) Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen zur administrativen Zusammenarbeit, zur Sicherstellung eines wirksamen und koordinierten Vollzugs der Art. 5, 7, 8, 9, 14 und 23 dieses Abkommens und des Protokolls B sowie zur grösstmöglichen Verminderung der dem Handel auferlegten Formalitäten und zur Erreichung beiderseitig zufriedenstellender Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben.
3) Auf der Grundlage von Überprüfungen im Sinne von Abs. 2 entscheiden die Parteien über die zu treffenden angemessenen Massnahmen.
Art. 5
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Jordanien, vorbehaltlich der im Anhang III enthaltenen Bestimmungen.
Art. 6
Ausgangszollsätze
1) Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, jenem Zollansatz entsprechen, der am 2. April 2000 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt ist.
2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung "erga omnes" vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der Uruguay-Runde und dem Beitritt Jordaniens zur WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Abs. 1 erwähnten Ausgangszollsätze.
3) Die in Übereinstimmung mit Anhang III berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 7
Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Art. 5 gelten auch für Fiskalzölle.
Art. 8
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Jordanien sämtliche Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, vorbehaltlich der im Anhang IV enthaltenen Bestimmungen.
Art. 9
Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Jordanien mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.
Art. 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.
Art. 11
Staatsmonopole
Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen und unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend GATT 1994) sorgen die EFTA-Staaten und Jordanien für eine schrittweise Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Jordaniens mehr bestehen. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieses Ziels getroffenen Massnahmen unterrichtet.
Art. 12
Technische Vorschriften
1) Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen internationale Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.
2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse schaffen oder schaffen könnten.
3) Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handelshemmnisse.
Art. 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1) Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, soweit es ihre jeweilige Landwirtschaftspolitik zulässt.
2) In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3) Im Bereich des Pflanzen- und des Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 14
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern sowie anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2) Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 15
Zahlungen und Überweisungen
1) Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2) Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3) Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen Einschränkungen.
Art. 16
Öffentliches Beschaffungswesen
1) Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.
2) Zu diesem Zweck, erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.
3) Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 17
Schutz des geistigen Eigentums
1) Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2) Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Art. 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend "TRIPS-Abkommen" genannt).
3) Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Begünstigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Art. 4 und 5.
4) Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien zu beeinträchtigen:
- a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3) Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Abs. 1 und 2 eine ernsthafte Beeinträchtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht, kann sie gemäss den in Art. 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
4) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Abs. 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren.
5) Ist unbeschadet von Abs. 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik mit den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese nach Ablauf der in Abs. 3 festgesetzten Frist gemäss den in Art. 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
Art. 19
Subventionen
1) Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Art. XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.
3) Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
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