Kundmachung vom 17. September 2002 der Beschlüsse Nr. 79/2002 bis 83/2002, 87/2002, 91/2002, 92/2002 und 94/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Juni 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 79/2002 bis 83/2002, 87/2002, 91/2002, 92/2002 und 94/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 79/2002 bis 83/2002, 87/2002, 91/2002 und 92/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2001 vom 11. Dezember 2001[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 9 (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32001 L 0102: Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 (ABl. L 6 vom 10.01.2002, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/102/EG und 2002/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 95/6/EG[^6], 96/18/EG[^7], 96/72/EG[^8], 1999/8/EG[^9], 1999/54/EG[^10], der Entscheidungen 94/650/EG[^11], 95/232/EG[^12], 97/125/EG[^13], 97/363/EG[^14], 98/173/EG[^15], 98/174/EG[^16], 98/320/EG[^17], 99/84/EG[^18], 99/416/EG[^19], 2000/165/EG[^20] und 2001/18/EG[^21] in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32001 L 0101: Richtlinie 2001/101/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19)."
-
- Unter Nummer 54zj (Richtlinie 2001/22/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32001 D 0873: Entscheidung 2001/873/EG der Kommission vom 4. Dezember 2001 (ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 34)."
-
- Nach Nummer 54zl (Richtlinie 96/5/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "54zm. 32001 L 0054: Richtlinie 2001/54/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Aufhebung der Richtlinie 79/1066/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 42).
- 54zn. 32001 R 0466: Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1), geändert durch:
-
- Der Wortlaut von Nummer 22 (Richtlinie 79/1066/EG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Der Wortlaut von Nummer 54r (Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/54/EG und 2001/101/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 466/2001 und 2375/2001 sowie der Entscheidung 2001/873/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 15o (Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "15p. 32001 L 0082: Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
- 15q. 32001 L 0083: Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)."
-
- Der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 65/65/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 75/318/EWG des Rates), 3 (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 81/851/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 89/342/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 89/343/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 89/381/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 90/677/EWG des Rates), 15b (Richtlinie 92/25/EWG des Rates), 15c (Richtlinie 92/26/EWG des Rates), 15d (Richtlinie 92/27/EWG des Rates) und 15e (Richtlinie 92/28/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0075: Richtlinie 98/75/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 9)."
Art. 2
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 L 0049: Richtlinie 95/49/EG der Kommission vom 26. September 1995 (ABl. L 233 vom 30.09.1995, S. 86)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 95/49/EG und 98/75/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5ed (Entscheidung 2001/497/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "5ee. 32002 D 0002: Entscheidung 2002/2/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet (ABl. L 2 vom 4.1.2002, S. 13).
- 5ef. 32002 D 0016: Entscheidung 2002/16/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/2/EG und 2002/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 38 (Mitteilung SEK (89) 934 endg. der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "39. 32001 H 0331: Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektoren in den Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 27.04.2001, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/331/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^45].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Der Wortlaut der Anpassung (d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Art. 10, 12 und 13 sowie Anhang II gelten nicht für Island und Liechtenstein. Art. 13 gilt nicht für Norwegen."
-
- Der Wortlaut der Anpassung (h) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Liechtenstein und Island sind nicht an die in den Art. 6, 7, 8 und 9 und Anhang I beschriebene Typologie gebunden. Liechtenstein und Island übermitteln jedoch die erforderlichen Zusatzinformationen für die Neuklassifizierung gemäss dieser Typologie."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 5 Abs. 8 folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 D 0903: Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^53]. Er gilt ab 1. Januar 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98 vom 17. Juli 1998[^5] geändert.
-
- 16 Rechtsakte über Saatgut sind in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2002
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Teil 1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 66/400/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Teil 1 werden unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- In Teil 1 werden unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- In Teil 1 werden unter Nummer 4 (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- In Teil 1 werden unter Nummer 6 (Richtlinie 70/458/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- In Teil 2 wird unter Nummer 5 (Entscheidung 87/309/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Teil 2 wird nach Nummer 11 (Entscheidung 93/213/EWG der Kommission) Folgendes angefügt:
- "12. 394 D 0650: Entscheidung 94/650/EG der Kommission vom 9. September 1994 über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15), geändert durch:
-
- 395 D 0232: Entscheidung 95/232/EG der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22), geändert durch:
-
- 397 D 0125: Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).
-
- 398 D 0320: Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 140 vom 12.05.1998, S. 14).
-
- 32000 D 0165: Entscheidung 2000/165/EG der Kommission vom 15. Februar 2000 zur Regelung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 52 vom 25.2.2000, S. 41).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Entscheidung gilt nicht für Saatgut und Vermehrungsmaterial, das unter die Richtlinie 66/403/EWG fällt."
-
- Unter der Überschrift "Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen" werden nach Nummer 71 (Entscheidung 93/208/EWG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "72. 397 D 0363: Entscheidung 97/363/EG der Kommission vom 28. Mai 1997 zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 33).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.