Kundmachung vom 22. Oktober 2002 der Beschlüsse Nr. 96/2002 bis 102/2002 und 104/2002 bis 111/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juli 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. Juli 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 96/2002 bis 102/2002 und 104/2002 bis 111/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 96/2002 bis 102/2002 und 104/2002 bis 110/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2002 vom 25. Juni 2002[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/79/EG der Kommission vom 17. September 2001 zur Änderung der Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission vom 14. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/79/EG stützt sich auf eine Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^8] und eine Bezugsnahme auf die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission[^9]; die beiden letztgenannten Rechtsakte wurden noch nicht in das Abkommen aufgenommen, aber ihre Aufnahme wird erwogen -
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates), 14a (Richtlinie 96/25/EWG des Rates) und 31a (Richtlinie 95/53/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 1v (Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "1w. 32001 R 2013: Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 24).
- 1x. 32001 R 2200: Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1).
- 1y. 32001 R 2380: Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre (ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 18)."
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- Der Wortlaut von Nummer 1s (Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/46/EG und 2001/79/EG sowie der Verordnungen (EG) Nrn. 2013/2001, 2200/2001, 2205/2001 und 2380/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:"- 32000 R 0548: Verordnung (EG) Nr. 548/2000 der Kommission vom 14. März 2000 (ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 12), - 32000 R 1616: Verordnung (EG) Nr. 1616/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 (ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 62), - 32000 R 2426: Verordnung (EG) Nr. 2426/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000 (ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 19), - 32001 R 0349: Verordnung (EG) Nr. 349/2001 der Kommission vom 21. Februar 2001 (ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 548/2000, 1616/2000, 2426/2000 und 349/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 331/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "54zo. 32001 L 0110: Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
- 54zp. 32001 L 0111: Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
- 54zq. 32001 L 0112: Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).
- 54zr. 32001 L 0113: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).
- 54zs. 32001 L 0114: Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
- "(k) Die isländische Bezeichnung "niðurseydd nýmjólk" und die norwegische Bezeichnung "fløtepulver" gelten für das in Anhang I Nummer 2 Bst. a) definierte Erzeugnis.""
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- Der Wortlaut von Nummer 7 (Richtlinie 73/437/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 gestrichen.
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- Der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 74/409/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. August 2003 gestrichen.
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- Der Wortlaut von Nummer 11 (Richtlinie 76/118/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 17. Juli 2003 gestrichen.
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- Der Wortlaut von Nummer 19 (Richtlinie 79/693/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 gestrichen.
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- Der Wortlaut von Nummer 54m (Richtlinie 93/77/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/110/EG, 2001/111/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "54zt. 32002 L 0016: Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 27)."
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- Der Wortlaut von Nummer 54zk (Richtlinie 2001/61/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 257/2002 und der Richtlinien 2002/16/EG und 2002/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter der Überschrift "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach Nummer 20 (Empfehlung 2001/194/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21. 32001 H 0838: Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether (ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/838/EG und der Richtlinie 2002/18/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^41].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird nach Nummer 3 (Entschliessung 2000/C 141/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "4. 32001 H 0893: Empfehlung 2001/893/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von "SOLVIT", dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S.79)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/893/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 26g (Empfehlung 98/195/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:"- 32002 H 0175: Richtlinie 2002/175/EG der Kommission vom 22. Februar 2002 (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 56)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2002/175/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
1) In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
- a) Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:- 32001 D 1346: Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1)"
- b) Nach Anpassung (j) wird Folgendes eingefügt:
- "(ja) in Anhang I Kapitel 5 der Entscheidung (Seehäfen) wird Folgendes eingefügt und durch die in Anlage 1 zu diesem Anhang abgebildeten Karten illustriert:
- "5.6. Island
- 5.7. Norwegen"."
2) In Anlage 1 zu Anhang XIII des Abkommens werden die Wörter "(siehe Anpassungen (i), (j) und (k) unter Nummer 5 von Anhang XIII des Abkommens)" durch die Wörter "(siehe Anpassungen (i), (j), (ja) und (k) unter Nummer 5 von Anhang XIII des Abkommens)" ersetzt.
3) Die in der mit Abs. (b) eingeführten Anpassung (ja) genannten Karten sind im Anhang zu diesem Beschluss enthalten und werden in Anlage 1 zu Anhang XIII des Abkommens nach der Karte "3.16" betreffen Norwegen eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1346/2001/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56k (Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "56l. 32002 L 0006: Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31)."
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.