Verordnung vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgund von Art. 54 des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG) LGBl. 2002 Nr. 134[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 38 bis 41).[^2]

2) Das Amt für Volkswirtschaft ist die Hinterlegungsstelle.[^3]

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 4

Sprache

1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.[^4]

2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^5]

Art. 5

Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern eines Designs

1) Sind mehrere Personen Hinterleger eines Designs oder Inhaber eines Designrechts (Rechtsinhaber), so fordert das Amt für Volkswirtschaft sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.[^6]

2) Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterleger oder Rechtsinhaber gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft gemeinschaftlich zu handeln.[^7]

Art. 6

Vertretungsvollmacht

1) Lässt sich ein Hinterleger oder Rechtsinhaber vor dem Amt für Volkswirtschaft vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine schriftliche Vollmacht verlangen.[^8]

2) Aufgehoben[^9]

Art. 7

Unterschrift

1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.[^10]

3) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nachgereicht wird.

4) Das Eintragungsgesuch muss unterzeichnet werden. Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht zwingend nötig ist.[^11]

Art. 8

Gebühren

Für Gebühren, die nach dem Designgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz massgebend.

II. Hinterlegung und Registereintragung

A. Eintragungsverfahren

Art. 9

Hinterlegung

1) Für die Hinterlegung muss das amtliche Formular verwendet werden.

2) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^12]

Art. 10

Eintragungsgesuch

1) Das Eintragungsgesuch enthält:

2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

3) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 20 Abs. 4 Designgesetz).

4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Volkswirtschaft kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.[^13]

Art. 11

Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung

1) Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. Das Amt für Volkswirtschaft regelt die Einzelheiten.[^14]

2) Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

Art. 12

Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:

2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 13

Erlöschen des Prioritätsanpruchs

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

Art. 14[^16]

Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen

Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr erstellt das Amt für Volkswirtschaft einen Prioritätsbeleg für eine liechtensteinische Ersthinterlegung.

Art. 15

Hinterlegungsdatum

Das Datum der Hinterlegung entspricht dem Tag, an dem die in Art. 20 Abs. 2 und 3 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht wurden.

Art. 16

Formalprüfung

1) Entspricht das Eintragungsgesuch nicht den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 21 des Designgesetzes sowie der Art. 9 bis 11 dieser Verordnung, setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.[^17]

2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Volkswirtschaft das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurück.[^18]

Art. 17

Materielle Prüfung

1) Liegt ein Eintragungshindernis nach Art. 5 Abs. 1 Designgesetz vor, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.[^19]

2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Volkswirtschaft das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.[^20]

Art. 18

Eintragungsgebühr und Publikationskosten

1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Hinterlegung zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 Designgesetz).

2) Die Eintragungsgebühr besteht aus:

3) Aufgehoben[^21]

4) Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, so verfällt die einbezahlte Gebühr dem Amt für Volkswirtschaft.[^22]

Art. 19

Eintragung und Veröffentlichung

1) Liegen keine Zurückweisungs- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Amt für Volkswirtschaft das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.[^23]

2) Das Amt für Volkswirtschaft stellt dem Rechtsinhaber eine Eintragungsbescheinigung aus.[^24]

Art. 20

Veröffentlichung nach deren Aufschub

1) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) die Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, kann das Amt für Volkswirtschaft den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.[^25]

2) Bei Sammelhinterlegungen kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.

3) Werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Amt für Volkswirtschaft die Eintragung.[^26]

4) Aufgehoben[^27]

B. Verlängerung der Schutzdauer

Art. 21[^28]

Mitteilung über den Ablauf der Schutzdauer

Das Amt für Volkswirtschaft kann den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt.

Art. 22

Verfahren

1) Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden.[^29]

2) Bei Sammelhinterlegungen kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.

3) Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Abs. 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzdauer bezahlt, ist eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

4) Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzdauer wirksam.

5) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Rechtsinhaber die Verlängerung der Schutzdauer.[^30]

III. Aktenheft und Register

A. Das Aktenheft

Art. 23

Inhalt

1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.[^31]

2) Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung der Hinterleger ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

3) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 24

Akteneinsicht

1) Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

2) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden.

3) Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 23 Abs. 2) entscheidet das Amt für Volkswirtschaft nach Anhörung des Hinterlegers.[^32]

5) Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

Art. 25

Aktenaufbewahrung

1) Das Amt für Volkswirtschaft bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.[^33]

2) Das Amt für Volkswirtschaft bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden (Art. 25 Designgesetz) im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückweisung oder Abweisung auf.[^34]

3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

4) Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr werden die eingereichten Abbildungen und Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Rechtsinhaber zurückgegeben. Der Antrag ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.

B. Das Register

Art. 26

Registerinhalt

1) Die Eintragung des Designs im Register enthält:

2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

3) Im Register werden ferner eingetragen:

4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.[^35]

5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 27

Einsichtnahme; Registerauszüge

1) Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.

2) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.[^36]

3) Für die Registereinsicht, für Auskünfte und für Auszüge werden Gebühren erhoben.

C. Änderungen der Designeintragung

Art. 28

Übertragung

1) Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Rechtsinhaber oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerber).

2) Er umfasst:

Art. 29

Lizenz

1) Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Rechtsinhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen.

2) Er umfasst:

3) Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 30

Sonstige Änderungen im Register

Das Amt für Volkswirtschaft trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Rechtsinhabers oder einer anderen genügenden Urkunde auf Antrag ein:[^37]

Art. 31[^38]

Löschung von Rechten Dritter

Das Amt für Volkswirtschaft löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 32

Berichtigungen

1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt.

2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^39]

Art. 33

Antrag und Gebühren

1) Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist schriftlich zu stellen. Er ist gebührenpflichtig.

2) Wird für dasselbe Design gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur eine einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 34

Gebührenfreie Änderungen

Folgende Änderungen sind gebührenfrei:

D. Löschung des Designs

Art. 35

Löschung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.