Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2002-11-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz am 29. November 2000

Zustimmung des Landtags: 17. Oktober 2001

Inkrafttreten: 14. August 2002

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 - im Folgenden Abkommen genannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Regierungschef-Stellvertreter Dr. Michael Ritter Der Schweizerische Bundesrat: Frau M. Verena Brombacher Steiner, Ministerin, Ständige, bevollmächtigte Delegierte für Sozialversicherungsabkommen Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart:

Art. 1

Nach Ziff. 19 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Ziff. 20 angefügt:

Art. 2

Das Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung "Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit".

Art. 3

1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahren mit.

2) Dieses Zusatzabkommen tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, sobald die in Abs. 1 vorgesehenen beiderseitigen Mitteilungen erfolgt sind.

3) Dieses Zusatzabkommen ist auf Antrag der berechtigten Person auch auf die vor seinem Inkrafttreten angefallenen und bei Inkrafttreten auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebenen Austrittsleistungen anwendbar.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 29. November 2000, in zwei Urschriften.

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