Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2002-11-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2

Zweck

1) Dieses Gesetz dient insbesondere:

2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung:[^6]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^11]

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:[^12]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3a[^17]

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz[^18]

1) Die Regierung kann mit Verordnung Elektrizitätsunternehmen und Betreibern von Direktleitungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit einschliesslich Versorgungssicherheit, Regelmässigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umwelt- und Klimaschutz einschliesslich Energieeffizienz sowie sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein.

2) Alle im Inland niedergelassenen Haushalts-Kunden haben Anspruch auf eine Grundversorgung mit Elektrizität.

2a) Alle im Inland niedergelassenen Kunden haben das Recht, sich von einem in- oder ausländischen Lieferanten mit Strom versorgen zu lassen, sofern der Lieferant die in Liechtenstein geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich einhält. Versorgungsunternehmen, die bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind, dürfen durch die Verwaltungsverfahren in Liechtenstein nicht diskriminiert werden.[^19]

3) Elektrizitätsunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung. Sie definiert insbesondere ein Konzept für schutzbedürftige Kunden, das sich auf Energiearmut sowie auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschliessen.[^20]

3a) Die Regierung bestimmt eine Anlaufstelle, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren erhalten.[^21]

4) Die Regierung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) umgehend über alle Massnahmen, die zur Gewährleistung der Grundversorgung und zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschliesslich des Verbraucher- und Umweltschutzes getroffen wurden. Sie unterrichtet die ESA anschliessend alle zwei Jahre über Änderungen der Massnahmen.

Art. 3b[^22]

Endkundenmärkte

1) Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Elektrizitätsunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.

2) Grosse Nichthaushaltskunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschliessen.

II. Genehmigungspflicht

Art. 4

Genehmigungspflicht

1) Die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen ist genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig.

2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Baugesetz und dem Elektrizitätsgesetz.

3) Im Falle der Verweigerung der Genehmigung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.

III. Technische Anforderungen an Energieanlagen

Art. 5

Einhaltung technischer Regeln

Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen

Art. 6[^23]

Grundsatz

Netzbetreiber sind für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Netzes und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen, einschliesslich der Schaffung zusätzlicher Einspeisungspunkte für den Anschluss unabhängiger Erzeuger, verantwortlich und gewährleisten damit die höchstmögliche Versorgungsqualität und Netzsicherheit.

Art. 7[^24]

Unterhaltspflicht

1) Netzbetreiber sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen. Sie haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln.[^25]

2) Sie haben die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nicht diskriminierenden und wettbewerbsorientierten Verfahren zu beschaffen.

Art. 8[^26]

Festlegung technischer Vorschriften

1) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, Kriterien für die technische Betriebssicherheit festzulegen und für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb auszuarbeiten und zu veröffentlichen.

2) Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.

2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.[^27]

3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535[^28] der ESA mitzuteilen.[^29]

Art. 8a[^30]

Ausgleichsregelungen

1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Übertragungs- oder Verteilernetz auszuarbeiten und zu veröffentlichen.

2) Die Ausgleichsregelungen nach Abs. 1, einschliesslich der von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte, müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.

3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.

Art. 9[^31]

Nichtdiskriminierung

Netzbetreiber haben sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten.

Art. 10

Vertraulichkeit

1) Unbeschadet des Art. 28 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Sie müssen zudem verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.[^32]

2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.

Art. 11[^33]

Informationspflicht

1) Netzbetreiber sind verpflichtet, jedem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen.

2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die diese für einen effizienten Netzzugang benötigen.

Art. 12

Kriterien für die Einspeisung

1) Netzbetreiber sind verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.[^34]

2) Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energieträger verwenden, oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. i des Energieeffizienzgesetzes ist dabei der Vorrang zu geben.[^35]

3) Die Kriterien sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, vom Netzbetreiber zu veröffentlichen und diskriminierungsfrei anzuwenden, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes gewährleistet wird.

Art. 13[^36]

Besondere Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber

Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.