Kundmachung vom 26. November 2002 der Beschlüsse Nr. 121/2002, 125/2002, 127/2002, 131/2002, 132/2002, 134/2002, 136/2002 und 137/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. September 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. September 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 121/2002, 125/2002, 127/2002, 131/2002, 132/2002, 134/2002, 136/2002 und 137/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 121/2002, 125/2002, 127/2002, 131/2002, 132/2002, 134/2002, 136/2002 und 137/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2002 vom 12. Juli 2002[^1] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, zur Verlängerung der vorläufigen Zulassung eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1y (Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1z. 32002 R 0256: Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, zur Verlängerung der vorläufigen Zulassung eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 256/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 R 2584: Verordnung (EG) Nr. 2584/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 7), - 32002 R 0077: Verordnung (EG) Nr. 77/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2584/2001 und 77/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzj (Entscheidung 2000/299/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzk. 32001 D 0148: Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 65)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/148/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 45b (Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 0336: Verordnung (EG) Nr. 336/2002 der Kommission vom 22. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 336/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 56l (Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "56m. 32002 R 0417: Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1)."
-
- Nummer 55c (Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "32000 R 2037: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1), geändert durch: Die EFTA-Staaten ergreifen auf nationaler Ebene die erforderlichen Massnahmen, um den entsprechenden Bestimmungen des Montrealer Protokolls und den entsprechenden Massnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates zu entsprechen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2037/2000, 2038/2000 und 2039/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird nach Nummer 4a (Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4b. 32002 R 1400: Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 6 Abs. 1 wird der Satzteil "nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" durch "entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse anmeldet," ersetzt.
- b) In Art. 6 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die zuständige Überwachungsbehörde kann in solchen Fällen eine Entscheidung gemäss den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens erlassen, ohne dass eine Notifikation seitens der betroffenen Unternehmen erforderlich wäre.""
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 1105: Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30]. Er gilt ab 1. Juli 2002.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2002 vom 25. Juni 2002[^4] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 77/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2001 vom 23. November 2001[^8] geändert.
-
- Die Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte[^9], ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2002 vom 12. Juli 2002[^11] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 336/2002 der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2002 vom 12. Juli 2002[^14] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2002 vom 12. Juli 2002[^17] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen[^18], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosier-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln[^19] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen[^21], die Bestandteil dieses Abkommens ist, wurde aufgehoben und sollte ersetzt werden -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001 vom 13. Juli 2001[^23] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor[^24] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001 vom 13. Juli 2001[^26] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen[^27] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93[^28] wurde zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1324/2001[^29] geändert, um die Gruppenfreistellung für die Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren bis zum 30. Juni 2002 und die Gruppenfreistellung für die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten bis zum 30. Juni 2004 zu verlängern. Da die Gruppenfreistellung für die Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren am 30. Juni 2002 auslief, gilt dieser Beschluss ab dem 1. Juli 2002 -
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 1.
[^2]: ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 6.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32.
[^5]: ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 7.
[^6]: ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 9.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^8]: ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 28.
[^9]: ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 65.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 27.
[^12]: ABl. L 53 vom 23.2.2002. S. 11.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^14]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 27.
[^15]: ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 298 vom 31.10.2002. S. 29.
[^18]: ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.
[^19]: ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 25.
[^20]: ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 26.
[^21]: ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.
[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^23]: ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 23.
[^24]: ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.
[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^26]: ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 23.
[^27]: ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 6.
[^28]: ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18.
[^29]: ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56.
[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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