Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2002-12-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Koordination von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen zugunsten der Arbeitnehmer auf Baustellen.

2) Dieses Gesetz dient insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend beschäftigt sind.

Art. 3

Begriffe, Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Koordination, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Vorankündigung

Art. 4

Koordination

1) Der Bauherr berücksichtigt bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäss dem Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung und den dazu erlassenen Verordnungen.

2) Der Bauherr beauftragt bei jeder Baustelle, auf welcher Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber anwesend sein werden, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase mit den nach diesem Gesetz durchzuführenden Aufgaben. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Die Regierung regelt die beruflichen Anforderungen an den Planungs- und Baustellenkoordinator mit Verordnung.

Art. 5

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung einer Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird, wenn:

2) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie spezifische Massnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten gemäss Anhang 2 enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellen des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Art. 6

Vorankündigung

1) Der Bauherr übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten eine Vorankündigung, die mindestens die Angaben nach Anhang 3 enthält, wenn es sich um eine Baustelle handelt:

2) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei wesentlichen Änderungen anzupassen.

III. Vorbereitung und Ausführung des Bauprojekts

Art. 7

Vorbereitungsaufgaben des Koordinators

1) Der Planungskoordinator hat während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts insbesondere folgende Massnahmen zu koordinieren:

2) Ebenso hat der Planungskoordinator während der Vorbereitungsphase des Bauprojektes:

Art. 8

Ausführungsaufgaben des Koordinators

Der Baustellenkoordinator hat während der Ausführungsphase des Bauwerkes:

Art. 9

Delegation und Verantwortung

1) Der Bauherr kann einen Dritten beauftragen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen.

2) Wenn ein oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Art. 7 und 8 genannten Aufgaben beauftragt werden, entbindet dies den Bauherrn, den Bauleiter und die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit in diesem Bereich.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 10

Amt für Volkswirtschaft, Beizug Dritter

1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne technische Zweige des Aufsichtsdienstes besondere Fachinspektorate oder Sachverständige beiziehen.

3) Personen, die mit dem Vollzug oder der Aufsicht betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren. Art. 10a bleibt vorbehalten.[^1]

Art. 10a [^2]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Volkswirtschaft sowie Personen, die nach Art. 10 Abs. 3 mit dem Vollzug und der Aufsicht betraut sind, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 anderen zuständigen Stellen und Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

V. Verwaltungsverfügungen, Verwaltungsmassnahmen, Rechtsmittel

Art. 11

Anzeigen

Das Amt für Volkswirtschaft ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung dieses Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, die erforderlichen Massnahmen nach Art. 12 zu treffen.

Art. 12

Verwaltungsmassnahmen

1) Wird gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder einer Verordnung verstossen oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht das Amt für Volkswirtschaft den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt unter Ansetzung einer angemessenen Ausführungsfrist die Einhaltung der nicht befolgten Vorschriften oder Verfügungen.

2) Ist eine Mahnung im Sinne des Abs. 1 fruchtlos geblieben, so ergreift das Amt für Volkswirtschaft die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen. Insbesondere kann das Amt für Volkswirtschaft, wenn das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer auf einer Baustelle durch die Missachtung einer Verfügung erheblich gefährdet, in besonders schweren Fällen nach vorheriger schriftlicher Androhung die Baustelle für eine bestimmte Zeit schliessen.

3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 13

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^3]

VI. Strafbestimmungen

Art. 14

Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer vorsätzlich:

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

3) Die Strafbarkeit nach anderen strafrechtlichen Normen bleibt vorbehalten.

Art. 15

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 16

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 17

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Bauvorhaben, welche sich bei Inkrafttreten des Gesetzes in der Ausführungsphase befinden.

Art. 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Anhang 1

Nicht erschöpfende Liste von Hoch- und Tiefbauarbeiten

Anhang 2

Nicht erschöpfende Liste der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind

Anhang 3

Inhalt der Vorankündigung

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 1 Bst. a)

(Art. 5)

(Art. 6 Abs. 1)

[^1]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 371.

[^2]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 371.

[^3]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.