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Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Anwendungsbereich und Begriffe

Art. 1

Anwendungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten:

2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16b.01).

Art. 2

System

1) System im Sinne dieses Gesetzes ist eine förmliche Vereinbarung über die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die:

2) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Bst. a und b auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung zwischen bloss zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

3) Die Zulassung als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, welches liechtensteinischem Recht untersteht, unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt die entsprechende Bewilligung mittels Verfügung, wenn die in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die FMA erfasst alle dem liechtensteinischen Recht unterstehenden Systeme unmittelbar nach deren Bewilligung in einer hierfür vorgesehenen Liste.[^1]

4) Jede Bewilligung eines Systems wird von der FMA der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.[^2]

5) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 2 gemeldete Vereinbarungen.

Art. 3

Institut

1) Institute sind:

2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschliesslich Übertragungsaufträge gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die FMA dies über Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemrisikos bewilligt.[^4]

Art. 4

Zentrale Vertragspartei

Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in Bezug auf die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge dieser Institute als deren ausschliessliche Vertragspartei fungiert.

Art. 5

Verrechnungsstelle

Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Übertragungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

Art. 6

Clearingstelle

Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

Art. 7

Teilnehmer

1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine Clearingstelle.

2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

3) Die FMA kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Gesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.[^5]

Art. 8

Indirekter Teilnehmer

Indirekter Teilnehmer ist jedes Institut im Sinne von Art. 3 mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ist, wodurch das genannte Institut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen.

Art. 9 [^6]

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente sind alle in Abschnitt C des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30ca.01) genannten Instrumente.

Art. 10

Zahlungs- und Übertragungsaufträge

1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind:

2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrages in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

Art. 11

Insolvenzverfahren

Zum Zwecke der Umsetzung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Richtlinie gilt als Insolvenzverfahren im Sinne dieses Gesetzes jede Kollektivmassnahme gemäss dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Massnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

Art. 12

Aufrechnung (netting)

Aufrechnung (netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, dass nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

Art. 13

Verrechnungskonto

Verrechnungskonto ist ein bei einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

Art. 14

Sicherheit

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschliesslich Guthaben), der zur Sicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt wird.

Art. 14a[^18]

Geschäftstag

Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.

Art. 14b[^19]

Interoperable Systeme

Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.

Art. 14c[^20]

Systembetreiber

Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

II. Besondere Bestimmungen

Art. 15

Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und anzuwendendes Recht

1) Als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs-, Nachlass- oder Stundungsverfahren) gilt die Veröffentlichung des Ediktes auf der Webseite des Gerichts, mit dem die Eröffnung des Konkurses beziehungsweise die Bewilligung der Stundung nach Art. 3 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag oder nach Art. 43 des Bankengesetzes öffentlich bekannt gemacht wird.[^7]

2) Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein, und wirkt insoweit erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System massgebliche Recht bestimmt.

Art. 16

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäss Art. 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund solcher Aufträge erfolgte Aufrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.

2) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäss Art. 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlussfassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, dass sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben musste.

3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Art. 17

Wirkung von Sicherheiten im Insolvenzverfahren

Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der gesicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschliesslich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die ausserhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Art. 18

Rechte an Wertpapieren

Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern im Rahmen des Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

III. Vollzug und Informationspflichten

Art. 19 [^8]

Mitteilung über die zuständige inländische Behörde

Das Ressort Justiz informiert die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass die FMA als inländische Behörde gemäss Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

Art. 20

Verständigung

1) Die FMA hat die ihr gemäss Art. 10a der Konkursordnung, Art. 4a des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag oder Art. 43 Abs. 3 des Bankengesetzes erstatteten Mitteilungen über den Konkurs eines Teilnehmers bzw. die den Teilnehmer betreffende Stundung unverzüglich an die anderen Behörden gemäss Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.[^9]

2) Erlangt die FMA Kenntnis von Insolvenzverfahren, die Systemteilnehmer betreffen, so informiert sie unverzüglich alle ihr gemäss Art. 21 bekannten Teilnehmer der betroffenen Systeme.[^10]

Art. 21

Erfassen von Systemteilnehmern

1) Die Teilnehmer, einschliesslich der indirekten Teilnehmer jedes Systems, haben sich der FMA gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der FMA unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Übertretung und ist von der FMA mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen.[^11]

2) Die FMA hat eine Teilnehmerliste zu führen und das Landgericht in angemessener Weise von Veränderungen zu verständigen.[^12]

Art. 22

Auskunftsrecht

Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

IV. Schlussbestimmung

Art. 23

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

950.2 Finalitätsgesetz

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Inkrafttreten

III.

Inkrafttreten

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 263.

[^4]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^5]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^6]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 263.

[^7]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 331.

[^8]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^9]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^10]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^11]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

[^12]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 179.

Art. 10 Abs. 1

1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind:

2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrages in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.