Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten
A. Geltungsbereich, Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich, Begriffe
1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
- a) einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im Folgenden kurz Unternehmer genannt) und
- b) andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im Folgenden kurz Konsument genannt) beteiligt sind.
2) Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Bst. a ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Bst. a zu diesem Betrieb.
4) Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person mit dem Arbeitgeber schliesst.
5) Andere Vorschriften, die für den Konsumenten günstiger sind, bleiben unberührt.
6) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX – 7e.01);
- b) der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX – 7d.01).
Art. 3
Unabdingbarkeit
Soweit in Vereinbarungen von diesem Gesetz zum Nachteil des Konsumenten abgewichen wird, sind sie unwirksam.
B. Allgemeine Regeln
Art. 4
Rücktrittsrecht
1) Hat der Konsument seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Konsumenten, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Konsument den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Konsumenten das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Die Bestimmungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben vorbehalten.[^1]
2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Konsumenten im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Strasse in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
3) Das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten nicht zu:
- a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schliessung dieses Vertrages angebahnt hat;
- b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
- c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn:
-
- sie üblicherweise von Unternehmern ausserhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 20 Franken nicht übersteigt; oder
-
- das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 70 Franken nicht übersteigt;
- d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen; oder[^2]
- e) bei Vertragserklärungen, die der Konsument in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.[^3]
4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.[^4]
Art. 5
Rücktrittsrecht bei Irrtum
1) Der Konsument kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung massgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmass eintreten.
2) Massgebliche Umstände im Sinne des Abs. 1 sind:
- a) die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Konsumenten verwendet werden kann;
- b) die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile;
- c) die Aussicht auf eine öffentliche Förderung; und
- d) die Aussicht auf einen Kredit.
3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Konsumenten erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmass eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrechts erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
4) Das Rücktrittsrecht bei Irrtum steht dem Konsumenten nicht zu, wenn:
- a) er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die massgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmass eintreten werden;
- b) der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist; oder
- c) der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
5) Für die Rücktrittserklärung gilt Art. 4 Abs. 4 sinngemäss.
Art. 6
Folgen des Rücktritts
1) Tritt der Konsument nach Art. 4 oder 5 vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug:
- a) der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Konsumenten auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen;
- b) der Konsument die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschliesslich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Konsumenten ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Konsument dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.
Art. 7
Kostenvoranschläge
1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1159 ABGB durch den Unternehmer hat der Konsument ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.
Art. 7a[^5]
Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers
1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:
- a) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für den Datenträger und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
- b) den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung;
- c) den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten;
- d) gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden;
- e) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien;[^6]
- f) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
- g) gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen; und[^7]
- h) gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.[^8]
2) Die in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten nicht für Verträge:
- a) über Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden;
- b) die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen;
- c) über soziale Dienstleistungen einschliesslich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschliesslich Langzeitpflege;
- d) über Gesundheitsdienstleistungen nach Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 2.01), unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden;
- e) über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
- f) über Finanzdienstleistungen;
- g) über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen;
- h) über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumassnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum;
- i) über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1);[^9]
- k) die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7b.01) fallen;
- l) die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Konsument den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschliesst;
- m) über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Konsumenten geliefert werden;
- n) über die Beförderung von Personen;
- o) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
- p) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Konsumenten hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden;
- q) über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden.[^10]
Art. 7b[^11]
Gewinnzusagen
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Konsumenten richten und dadurch den Eindruck erwecken, dass der Konsument einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Konsumenten diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Art. 8
Unzulässige Vertragsbestandteile
1) Für den Konsumenten sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen:
- a) sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während derer er einen Vertragsantrag des Konsumenten annehmen oder ablehnen kann oder während derer der Konsument an den Vertrag gebunden ist;
- b) ein bestimmtes Verhalten des Konsumenten als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Konsument wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;
- c) eine für den Konsumenten rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Konsumenten gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Konsument dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat;
- d) eine vom Konsumenten dem Unternehmer oder einem Dritten abzugebende Anzeige oder Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen zu genügen hat;
- e) dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschliessung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung massgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt;
- f) das Recht des Konsumenten, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäss erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Konsumenten zur Zeit der Vertragsschliessung weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, dass der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt;
- g) ein dem Konsumenten nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;
- h) das Recht des Konsumenten, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Konsumenten stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind;
- i) eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat;
- k) der Unternehmer oder eine seinem Einflussbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Konsumenten darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen;
- l) dem Konsumenten eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft;
- m) die Rechte des Konsumenten auf eine Sache, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist verfallen;
- n) die im Fall des Verzugs des Konsumenten zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemässer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;
- o) das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§ 871 ABGB) betreffen;
- p) er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das Gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen:
- a) der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann;
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