Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2002-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten

A. Geltungsbereich, Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich, Begriffe

1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte, an denen

2) Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Bst. a ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.

3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Bst. a zu diesem Betrieb.

4) Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person mit dem Arbeitgeber schliesst.

5) Andere Vorschriften, die für den Konsumenten günstiger sind, bleiben unberührt.

6) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:

Art. 3

Unabdingbarkeit

Soweit in Vereinbarungen von diesem Gesetz zum Nachteil des Konsumenten abgewichen wird, sind sie unwirksam.

B. Allgemeine Regeln

Art. 4

Rücktrittsrecht

1) Hat der Konsument seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Konsumenten, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Konsument den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Konsumenten das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. Die Bestimmungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben vorbehalten.[^1]

2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Konsumenten im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Strasse in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

3) Das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten nicht zu:

4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.[^4]

Art. 5

Rücktrittsrecht bei Irrtum

1) Der Konsument kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung massgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmass eintreten.

2) Massgebliche Umstände im Sinne des Abs. 1 sind:

3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Konsumenten erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmass eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrechts erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

4) Das Rücktrittsrecht bei Irrtum steht dem Konsumenten nicht zu, wenn:

5) Für die Rücktrittserklärung gilt Art. 4 Abs. 4 sinngemäss.

Art. 6

Folgen des Rücktritts

1) Tritt der Konsument nach Art. 4 oder 5 vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug:

2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Konsument dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

Art. 7

Kostenvoranschläge

1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1159 ABGB durch den Unternehmer hat der Konsument ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.

Art. 7a[^5]

Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers

1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

2) Die in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten nicht für Verträge:

Art. 7b[^11]

Gewinnzusagen

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Konsumenten richten und dadurch den Eindruck erwecken, dass der Konsument einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Konsumenten diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Art. 8

Unzulässige Vertragsbestandteile

1) Für den Konsumenten sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen:

2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt das Gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen:

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