Verordnung vom 10. Dezember 2002 über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185[^1], und des Protokolls vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister, LGBl. 2000 Nr. 144[^2], verordnet die Regierung:[^3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution Nr. 26 samt Anhängen des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Strassengüterverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten in der jeweils gültigen Fassung dem Fürstentum Liechtenstein zustehen.

Art. 2

Begriffe

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Strassentransportgesetzes (STG) Anwendung.[^4]

3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3

Umfang der Genehmigung

3) Die Genehmigung wird auf das antragstellende Unternehmen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

II. Bewerbungsverfahren

Art. 4

Vergabegrundsätze und Ausschreibung

1) Die Vergabe der Genehmigungen erfolgt durch das Amt für Volkswirtschaft.[^5]

2) Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Genehmigungen besteht nicht, soweit nicht staatsvertragliche Regelungen etwas anderes festlegen. Es besteht keine Verpflichtung, das von der CEMT zur Verfügung gestellte Kontingent voll auszuschöpfen.

3) Die Genehmigungen gelten für ein Kalenderjahr.

4) Das Amt für Volkswirtschaft informiert die Unternehmen in geeigneter Form über die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere über den Vergabezeitpunkt, das Verfahren und die Frist zur Einreichung des Antrages.[^6]

Art. 5

Antrag

1) Der Antrag ist innert der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf amtlichem Formular einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Bei Vorliegen eines ausreichend begründeten Hinderungsgrundes kann ausnahmsweise auf später eingereichte Anträge eingetreten werden.

2) Der beantragte Bedarf ist ausreichend zu begründen und durch Belege, insbesondere Verträge, Auftragspapiere, Dispositionsunterlagen und CMR-Frachtbriefe nachzuweisen.

3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

III. Vergabe von Genehmigungen

Art. 6[^9]

Allgemeine Voraussetzungen

Unternehmen müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

Art. 7

Besondere Voraussetzungen

Unternehmen müssen folgende besondere Voraussetzungen erfüllen:

Art. 8

Voraussetzungen bei erstmaliger Vergabe und bei Wiedererteilung

1) Für die erstmalige Vergabe von Genehmigungen müssen neben den in Art. 6 und 7 genannten Voraussetzungen folgende Anforderungen erfüllt sein:

2) Die Wiedererteilung von Genehmigungen setzt voraus, dass der Antragssteller mit einer bereits im Vorjahr erteilten Genehmigung nachweislich mindestens 26 multilaterale Fahrten durchgeführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedsstaat liegt, in dem die Lizenz nicht gilt.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf Antrag in begründeten Fällen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 absehen.[^12]

Art. 9

Vergabe von Genehmigungen

1) Einem Antragsteller wird grundsätzlich nur eine Genehmigung erteilt. Die Vergabe zusätzlicher Genehmigungen setzt voraus, dass die einem Unternehmen bereits zugeteilte(n) Genehmigung(en) überdurchschnittlich ausgenützt wird (werden). Je rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen dürfen höchstens 15 Genehmigungen vergeben werden.

2) Nicht berücksichtigt bei der Vergabe werden Unternehmen:

3) Reicht das zur Verfügung stehende Kontingent nicht aus, um sämtliche beantragten Genehmigungen zu vergeben, so sind Reduktionen im Sinne von Art. 17 Abs. 5 STG vorzunehmen. Art. 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^13]

4) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Rahmen der Vergabe von Genehmigungen eine Stellungnahme der "Wirtschaftskammer Liechtenstein - für Gewerbe, Handel und Dienstleistung" einholen.[^14]

IV. Fahrtenberichtsheft und Nachweisblätter

Art. 10

Fahrtenberichtsheft

1) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf die Firma des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuweisen.

2) Die mit der Genehmigung durchgeführten Beförderungen, einschliesslich Leerfahrten, sind im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Be- und Entladeortes zu verzeichnen.

3) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Amt für Volkswirtschaft innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.[^15]

Art. 11

Nachweisblätter

1) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, folgende Nachweisblätter mitzuführen:

2) Die Nachweisblätter für "noch grünere und sichere" sowie für "EURO 3 sichere" Fahrzeuge sind wie folgt auszufüllen und zu bestätigen:

V. Gebühren

Art. 12

Gebühren

Für die Ausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit den Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:

VI. Entzug

Art. 13

Entzug

Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Genehmigung, wenn der Inhaber:[^17]

VII. Schlussbestimmung

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals für die Vergabe von Genehmigungen für das Jahr 2003 Anwendung.

Anhang 1

Technische Anforderungen für "grüne" Fahrzeuge

Anhang 2

Technische Anforderungen für "noch grünere und sichere" Fahrzeuge und Anhänger

Anhang 3

Technische Anforderungen für "EURO 3 sichere" Fahrzeuge und Anhänger

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Messungen nach UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ESC- und ELR-Prüfungen: - CO: 2.1 g/kWh; - HC: 0.66 g/kWh; - Partikel: 0.10 (0.13)[^18] g/kwh; - Rauchtrübung: 0.8 m-; Messungen nach UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ETC-Prüfung:

[^1]: LR 741.63

[^2]: LR 0.740.1

[^3]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 260.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 260.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^6]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^7]: Art. 5 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 260.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.