Kundmachung vom 10. Dezember 2002 des Beschlusses Nr. 56/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 56/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 56/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2002 vom 19. April 2002[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nr. 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "56k. 32001 L 0096: Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9)."
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nr. 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0105: Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9)."
Art. 3
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nr. 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0106: Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/96/EG, 2001/105/EG und 2001/106/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Mai 2002
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 110 vom 25.4.2002, S. 7.
[^2]: ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.
[^3]: ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9.
[^4]: ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.