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Verordnung vom 17. Dezember 2002 Verordnung über die Entschädigung der Tierärzte, des Bieneninspektors und des Hilfspersonals für amtliche Verrichtungen (Tierärzte- und Bieneninspektor-Entschädigungsverordnung; TBEV)

Geltender Text a fecha 2008-01-18

Aufgrund von Art. 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über das Veterinärwesen, LGBl. 1966 Nr. 17[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 1985, LGBl. 1986 Nr. 4, und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entschädigung:

Art. 2

Begriffe

1) Unter dem in dieser Verordnung verwendeten Begriff "Hilfspersonal" sind Personen zu verstehen, die im Auftrag des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen.

2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Entschädigung des Tierarztes

Art. 3

Allgemeine amtliche Verrichtungen

Der Tierarzt bezieht für die allgemein amtlichen Verrichtungen fol-gende Entschädigungen:

Art. 4

Impfungen, Probenahmen und Entnahmen von Nachgeburtsmaterial

1) Der Tierarzt bezieht für amtlich angeordnete Impfungen und Pro-benahmen sowie für die Entnahme von Nachgeburtsmaterial folgende Entschädigungen:

2) In den Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. a und b ist die Kontrolle der Kennzeichnung, die vorgeschriebene Berichterstattung, das Ausfertigen des Begleitberichtes an die Untersuchungsstelle sowie das Verpacken und das Einsenden der Proben inbegriffen.

3) Die Kosten für Impfstoffe und Pharmaka trägt das Land.

Art. 5

Bestimmung der Ansätze

Bestehen Zweifel, ob eine Tätigkeit nach Art. 3 oder Art. 4 abzurechnen ist, so entscheidet hierüber das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei der Auftragserteilung.

Art. 6

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1) Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bezieht der Tierarzt folgende Entschädigungen:

2) Schlachttieruntersuchungen nach der Tierseuchenverordnung sind von der Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausgenommen.

3) Die Entschädigung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen entsprechen denjenigen für Normalschlachtungen. Erfordert die Notschlachtung einen wiederholten Betriebsbesuch mit abschliessender Beurteilung, kommen die doppelten Ansätze zur Anwendung.

Art. 7

Teilnahme an Kursen, Konferenzen und Sitzungen

Für die Teilnahme an amtlich angeordneten Kursen, Konferenzen und Sitzungen werden die Kurskosten ersetzt und Entschädigungen nach Art. 3 ausgerichtet. Entschädigungen nach Art. 3 Bst. a betragen höchstens 350 Franken je Tag, bzw. 200 Franken je halben Tag.

Art. 8

Kosten der Ausrüstung

Der Tierarzt trägt die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt der persönlichen Seuchen- und Impfausrüstung.

III. Entschädigung des Bieneninspektors und des Hilfspersonals

Art. 8a [^15]

Wartegeld

Der Bieneninspektor bezieht ein jährliches Wartegeld von 2 000 Franken, sein Stellvertreter ein solches von 600 Franken.

Art. 9

Allgemeine amtliche Verrichtungen

1) Der Bieneninspektor und das Hilfspersonal beziehen für die allgemeinen amtlichen Verrichtungen folgende Entschädigungen:

2) Die Entrichtung eines Wartegeldes durch die Regierung bleibt vorbehalten.

Art. 10

Teilnahme an Kursen

Für die Teilnahme an amtlich angeordneten Kursen werden Ent-schädigungen nach Art. 9 ausgerichtet und die Kurskosten ersetzt.

Art. 11

Kosten der Ausrüstung

Art. 8 findet sinngemäss Anwendung.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12

Rechnungsstellung

Entschädigungen nach dieser Verordnung sind nach den Weisungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf den amtlichen Formularen regelmässig in Rechnung zu stellen.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. Oktober 1990 über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen, LGBl. 1990 Nr. 83, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 916.42

[^2]: LR 916.41

[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 15.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 15.

[^5]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 15.