Verordnung II vom 17. Dezember 2002 zum Arbeitsgesetz (ArGV II) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern)
Aufgrund von Art. 27 und 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6[^1], verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Begriffe
Art. 1
Gegenstand und Begriffe
1) Diese Verordnung umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern den Umfang der Abweichungen.
2) Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Sonderbestimmungen
Art. 2
Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf die einzelnen Betriebsarten sowie Arbeitnehmer entsprechend den Bestimmungen des dritten Abschnitts anwendbar.
Art. 3
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
1) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen.
2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen.
3) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.
Art. 4
Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tagesarbeit
Der Zeitraum der Tagesarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Art. 4a[^2]
Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei ununterbrochenem Betrieb
Der Zeitraum der täglichen Arbeit bei ununterbrochenem Betrieb darf für die einzelnen Arbeitnehmer, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt von 16 Wochen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten wird.
Art. 5
Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf auf 60 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von 16 Wochen mit 48 Stunden eingehalten wird und das Einverständnis der einzelnen Arbeitnehmer vorliegt.[^3]
Art. 6[^4]
Verlängerung der Arbeitswoche
1) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
- a) wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und
- b) wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
2) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
- a) wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tagesarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt;
- b) wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und
- c) wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.
Art. 7
Überzeitarbeit am Sonntag
1) Überzeitarbeit nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
2) Überzeitarbeit nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.[^5]
Art. 7a[^6]
Pikettdienst
1) Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an den Arbeitnehmer und seinem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.
2) Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerechnet.
3) Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.
4) In den Fällen nach den Abs. 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.
Art. 7b[^7]
Pikettplanung und -einteilung
1) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von zwei Wochen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden.
2) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen im Zeitraum von vier Wochen an höchstens zehn Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn:
- a) dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung stehen; und
- b) sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als sieben Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz leisten.
3) In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen zwölf Stunden beträgt.
Art. 8
Verkürzung der täglichen Ruhezeit
Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer bis auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen zwölf Stunden beträgt.
Art. 9
Dauer der Nachtarbeit
1) Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewähren.
2) Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn:
- a) die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist; oder
- b) während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.[^8]
3) Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens acht Stunden betragen.
4) Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens elf Stunden betragen, sofern sie im Durchschnitt einer Kalenderwoche acht Stunden nicht übersteigt.
5) Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens sechs von sieben aufeinanderfolgenden Nächten geleistet werden, sofern im Durchschnitt des Kalenderquartals die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 10
Verschiebung der Lage des Sonntages
Die Lage des Sonntagszeitraumes nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes darf um höchstens drei Stunden vor- oder nachverschoben werden.
Art. 11
Anzahl freie Sonntage
1) Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals sind jedoch mindestens zwei freie Sonntage zu gewähren.
1a) Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.[^9]
2) Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2a) Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.[^10]
3) Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Art. 12
Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit
Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.
Art. 13
Wöchentlicher freier Halbtag
1) Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden.
2) Der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden.
3) Aufgehoben[^11]
III. Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer
Art. 14
Krankenanstalten und Kliniken[^12]
1) Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 7a, 8, 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.[^13]
2) Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Art. 15
Heime und Internate
1) Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.[^14]
2) Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheime.
Art. 16
Spitex-Betriebe
1) Auf Spitex-Betriebe und die von ihnen mit Pflege- und Betreuungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.
2) Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreuungsbedürftige Personen erfüllen.
Art. 17[^15]
Arzt- und Zahnarztpraxen
Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 18
Apotheken
Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medikamenten beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 18a[^16]
Medizinische Labors
Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 2, Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 19
Bestattungsbetriebe
1) Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Art. 7 Abs. 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind.[^17]
2) Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen.
Art. 20[^18]
Tierarztpraxen und Tierkliniken
Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar:
- a) Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Art. 7b Abs. 1 und 3;
- b) auf Tierarztpraxen mit höchstens vier angestellten Tierärzten zusätzlich Art. 7b Abs. 2.
Art. 21[^19]
Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 22
Gastbetriebe[^20]
1) Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar.[^21]
2) Auf Arbeitnehmer mit Erziehungs- und Betreuungspflichten nach Art. 36 des Gesetzes ist anstelle von Art. 11 Abs. 3 Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
3) Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.[^22]
4) Aufgehoben[^23]
Art. 22a[^24]
Spielbanken
1) Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar.
2) Spielbanken sind Betriebe, die über eine Spielbankenbewilligung nach dem Geldspielgesetz verfügen.
Art. 23[^25]
Ladengeschäfte
Auf sämtliche Ladengeschäfte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 an Maria Himmelfahrt (15. August), an Maria Empfängnis (8. Dezember) und an den drei dem 24. Dezember vorausgehenden Sonntagen sowie Art. 7 Abs. 1 anwendbar.
Art. 23a[^26]
Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufsläden für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs
1) Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer sind während der Saison die Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
3) Auf Einkaufsläden in den Fremdenverkehrsgebieten, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sind während des ganzen Jahres Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag und Art. 11 Abs. 1 anwendbar.
4) Die Fremdenverkehrsgebiete nach diesem Artikel werden im Anhang dargestellt.
Art. 24
Kioske und Betriebe für Reisende
1) Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.[^27]
2) Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.[^28]
3) Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten.
4) Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.[^29]
Art. 25
Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
1) Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Art. 9 Abs. 4 und 5, Art. 10, 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.[^30]
2) Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
3) Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren herstellen, einschliesslich der dazugehörigen Verkaufsgeschäfte, sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.
Art. 25a[^31]
Fleischverarbeitende Betriebe
1) Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung des Fleisches sowie dessen Verpackung und Lagerung beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 an zwei Tagen pro Woche ab 2 Uhr und an den übrigen Tagen ab 4 Uhr für die Nacht sowie für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen, verarbeiten, veredeln und Fleischerzeugnisse herstellen.
Art. 26
Milchverarbeitungsbetriebe
1) Auf Milchverarbeitungsbetriebe und die in ihnen mit der Entgegennahme und Behandlung der Milch beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die Nacht ab 2 Uhr und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nachtarbeit und Sonntagsarbeit notwendig sind, um den Verderb der Milch zu verhindern.
2) Milchverarbeitungsbetriebe sind Betriebe, welche Milch zur Lagerung und Weiterverarbeitung entgegen nehmen.
Art. 27
Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen
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