Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2002-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1997

Zustimmung des Landtags: 11. September 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Dezember 2002

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten; tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art; unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen; sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen; im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst; unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist; ferner im Hinblick darauf, dass terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen immer häufiger geworden sind; sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht angemessen behandeln; in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Massnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken; in der Erwägung, dass solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis geben; unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die ausserhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig werden oder dass die Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird - sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

Art. 2

1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt

2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Abs. 1 genannte Straftat zu begehen.

3) Eine Straftat begeht ferner, wer

Art. 3

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Art. 6 Abs. 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Massgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Art. 10 bis 15 Anwendung finden.

Art. 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen,

Art. 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Art. 6

1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Abs. 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Abs. 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

5) Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Art. 7

1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Art. 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

3) Jede Person, gegen welche die in Abs. 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

4) Die in Abs. 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Abs. 3 gewährt werden.

5) Die Abs. 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c oder Art. 6 Abs. 2 Bst. c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Abs. 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 8

1) In den Fällen, in denen Art. 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten Vertragsstaat von der in Abs. 1 genannten Verpflichtung.

Art. 9

1) Die in Art. 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Art. 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Art. 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

4) Die in Art. 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Art. 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 10

1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Art. 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Art. 11

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Art. 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

Art. 12

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Art. 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Art. 13

1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.