Kundmachung vom 14. Januar 2003 des Beschlusses Nr. 154/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-01-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2002

Zustimmung des Landtags: 22. November 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Januar 2003

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 154/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Nach Art. 1 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 D 1513: Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^3]. Er gilt ab dem Inkrafttreten des Sechsten Rahmenprogramms 2002-2006.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. November 2002

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 54.

[^2]: ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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