Kundmachung vom 14. Januar 2003 des Beschlusses Nr. 84/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 84/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 84/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2001 vom 18. Mai 2001[^1] geändert.
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- In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die SLIM-Initiative hat sich die Kommission verpflichtet, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Listen der automatisch anerkennbaren Berufsabschlüsse leichter aktualisiert werden können. Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise[^2] enthält ein einfaches Verfahren für die Anerkennung der Befähigungsnachweise des praktischen Arztes. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Verfahren eine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Es ist daher wünschenswert, dieses Verfahren auf Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers und des Arztes zu erweitern.
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- Die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Bestimmte Anpassungen in Anhang I Kapitel XI Abschnitt D Ziffer I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^4] sind in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Zwischen dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
Art. 3
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Der Wortlaut der Anpassung (a) wird gestrichen.
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- Der Wortlaut der Anpassung (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im medizinischen Bereich in den EWR/EFTA-Staaten wird in Anhang A der Richtlinie angefügt:
"
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- Der Wortlaut der Anpassung (c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im fachmedizinischen Bereich in den EWR/EFTA-Staaten wird in Anhang B der Richtlinie angefügt:
"
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- Der Wortlaut der Anpassung (d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen in den EWR/EFTA-Staaten wird in Anhang C der Richtlinie angefügt:
"
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- Der Wortlaut von Anpassung (e) wird gestrichen.
Art. 4
Der Wortlaut von Nummer 7 (Liste 90/C 268/02) wird gestrichen.
Art. 5
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Die Worte "offentlig godkjent" unter der Überschrift "in Norwegen" in Anpassung (a) werden gestrichen.
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- Der Wortlaut der Anpassung (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege zuständig sind, in den EWR/EFTA-Staaten wird im Anhang der Richtlinie angefügt:
"
Art. 6
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 77/453/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0019: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1)."
Art. 7
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Der Wortlaut der Anpassung (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Zahnarztes in den EWR/EFTA-Staaten wird in Anhang A der Richtlinie angefügt:
"
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- Der Wortlaut der Anpassung (c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Fachzahnarztes in den EWR/EFTA-Staaten wird in Anhang B der Richtlinie angefügt:
Kieferorthopädie
"
Art. 8
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 9
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Der Wortlaut der Anpassung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Tierarztes in den EWR/EFTA-Staaten wird im Anhang der Richtlinie angefügt:
"
Art. 10
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 78/1027/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0019: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1)."
Art. 11
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Der Wortlaut der Anpassung (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Hebammen in den EWR/EFTA-Staaten wird im Anhang der Richtlinie angefügt:
"
Art. 12
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 15 (Richtlinie 80/155/EWG des Rates) Folgendes angefügt: "- 32001 L 0019: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1)."
Art. 13
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 16 (Richtlinie 85/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:
Art. 14
In Anhang VII des Abkommens wird Nummer 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Der Wortlaut der Anpassung (a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die unten stehende Tabelle von Titeln von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Tätigkeiten im pharmazeutischen Bereich in den EWR/EFTA-Staaten wird im Anhang der Richtlinie angefügt:
"
Art. 15
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0019: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1)."
Art. 16
Der Wortlaut von Nummer 19 (Liste/89/C 205/06) wird gestrichen.
Art. 17
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/19/EG und der Anpassungen der Richtlinien 92/51/EG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer I, 93/16/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 1, 77/452/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 2, 78/686/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 3, 78/687/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 3, 78/1026/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 4, 80/154/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 5, 85/433/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer III Nummer 6, 85/384/EWG in Kapitel XI Abschnitt D Ziffer IV von Anhang I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 18
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 19
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 60.
[^2]: ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.
[^3]: ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1.
[^4]: ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.