Kundmachung vom 14. Januar 2003 des Beschlusses Nr. 88/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2003

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 88/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 88/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: "Anlage Liste der in Anhang XV Nummer 1e Bst. d und 1f Bst. g aufgeführten Waren "

" Ausbildungsbeihilfen

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"De-minimis"-Beihilfen

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallende Waren beziehen".

Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallenden Waren beziehen".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 68/2001, 69/2001 und 70/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2002

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: Abl. L 66 vom 8.3.2001, S. 48.

[^3]: Abl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

[^4]: Abl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

[^5]: Abl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.