Kundmachung vom 14. Januar 2003 des Beschlusses Nr. 88/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 88/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 88/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2001 vom 31. Januar 2001[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: "Anlage Liste der in Anhang XV Nummer 1e Bst. d und 1f Bst. g aufgeführten Waren "
-
- Nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) wird Folgendes eingefügt:
" Ausbildungsbeihilfen
- 1d. 32001 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt.
- b) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
- c) Art. 1 erhält folgende Fassung: "Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Art. 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen".
- d) In Art. 2 Bst. a werden die Angaben "87 Abs. 1 EG-Vertrag" durch "61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt.
- e) In Art. 2 Bst. e finden die Worte "der Gemeinschaft" keine Anwendung.
- f) In Art. 3 werden die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
- g) In Art. 3 werden die Worte "Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 3 EWR-Abkommen" ersetzt. Die Worte "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
- h) In Art. 4 Abs. 2 und 3 werden die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. c EG-Vertrag" und "Art. 87 Abs. 3 Bst. a EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. c EWR-Abkommen" beziehungsweise durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a EWR-Abkommen" ersetzt.
- i) In Art. 4 Abs. 6 Bst. b wird das Wort "Gemeinschaftsregister" durch "Register in dem unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiet" ersetzt.
- j) In Art. 6 Abs. 2 werden die Worte "Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1" durch "Beihilfen im Sinne des Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt.
"De-minimis"-Beihilfen
- 1e. 32001 R 0069: Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt.
- b) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
- c) In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "in allen Wirtschaftsbereichen" durch "in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Art. 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen" ersetzt.
- d) Art. 1 Bst. a erhält folgende Fassung:
"Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallende Waren beziehen".
- e) In Art. 2 Abs. 1 werden die Worte "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" und "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" beziehungsweise durch "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
- 1f. 32001 R 0070: Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Die Worte "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt.
- b) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
- c) Das Wort "Kommission" wird durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 EWR-Abkommen" ersetzt.
- d) Die Worte "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" werden durch "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt.
- e) Die Worte "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" werden durch "Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
- f) In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft" durch "Regeln des EWR-Abkommens" ersetzt. Die Worte "in allen Wirtschaftsbereichen" werden durch "in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Art. 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen" ersetzt.
- g) Art. 1 Abs. 2 Bst. a erhält folgende Fassung:
"Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallenden Waren beziehen".
- h) In den Art. 3 und 5 werden die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
- i) In Art. 4 Abs. 3 werden die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. c" durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. c EWR-Abkommen" ersetzt; Die Worte "Art. 87 Abs. 3 Bst. a" werden durch "Art. 61 Abs. 3 Bst. a EWR-Abkommen" ersetzt.
-
- Dem Anhang XV wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 68/2001, 69/2001 und 70/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: Abl. L 66 vom 8.3.2001, S. 48.
[^3]: Abl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.
[^4]: Abl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
[^5]: Abl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.