Kundmachung vom 14. Januar 2003 der Beschlüsse Nr. 138/2002, 139/2002, 141/2002, 143/2002, 144/2002 und 146/2002 bis 153/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 138/2002, 139/2002, 141/2002, 143/2002, 144/2002 und 146/2002 bis 153/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 138/2002, 139/2002, 141/2002, 143/2002, 144/2002 und 146/2002 bis 153/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2002 vom 27. September 2002[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 45w (Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32001 L 0085: Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1)."
-
- Nach Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45y. 32001 L 0085: Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
- a) In Anhang I wird unter Abs. 7.6.11.1 Folgendes angefügt:
"Neyðarútgangur"
"Nødutgang"
- b) In Anhang I wird unter Abs. 7.7.9.1 Folgendes angefügt:
"Stoppistöð"
"Stopper" "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/85/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
-
- Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/5/EG, 2002/23/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 221/2002 und Entscheidung 2002/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "6b. 32002 D 0159: Entscheidung 2002/159/EG der Kommission vom 18. Februar 2002 über ein gemeinsames Muster für die Vorlage der zusammenfassenden Darstellungen der nationalen Daten zur Kraftstoffqualität (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/159/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates) und 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0078: Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1), berichtigt in ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/78/EG, berichtigt in ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
-
- Nach Nummer 2et (Entscheidung 2001/607/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2eu. 32002 D 0255: Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/231/EG und 2002/255/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 14b (Entscheidung 97/101/EWG des Rates) Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/752/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 19 (Richtlinie 88/609/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Die Anpassungen zu Nummer 19 erhalten folgende Fassung:
"Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie in das Abkommen sind weder in Island noch in Liechtenstein Grossfeuerungsanlagen nach der Definition in Art. 1 in Betrieb. Diese Staaten werden den Bestimmungen der Richtlinie nachkommen, falls sie Anlagen dieser Art in Betrieb nehmen sollten."
-
- Nach Nummer 19 (Richtlinie 88/609/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "19a. 32001 L 0080: Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Grossfeuerungsanlagen in die Luft ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie in das Abkommen sind weder in Island noch in Liechtenstein Grossfeuerungsanlagen nach der Definition in Art. 1 in Betrieb. Diese Staaten werden den Bestimmungen der Richtlinie nachkommen, falls sie Anlagen dieser Art in Betrieb nehmen sollten."
-
- Der Wortlaut von Nummer 19 (Richtlinie 88/609/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ae (Richtlinie Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "21af. 32001 D 0839: Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 8. November 2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäss der Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates zu verwenden ist (ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/839/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 2557: Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19da (Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "19db. 398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/715/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wie folgt geändert:
- a) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- b) Anpassung e) erhält folgende Fassung:
"Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates wird durch den Katalog in Anlage 1 des vorliegenden Anhangs hinzugefügt."
- c) In Anhang XXI wird am Ende die Überschrift "Anlage 1 des Anhangs XXI" angefügt.
- d) Der Katalog im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird als Anlage 1 des Anhangs XXI unter der Unterüberschrift "Merkmalskatalog" eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/377/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wie folgt geändert:
- a) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- b) Folgende Anpassung wird angefügt:
- "b) Anhang II der Richtlinie 95/64/EG des Rates wird durch die Liste in Anlage 2 des vorliegenden Anhangs ergänzt."
- c) In Anhang XXI wird nach Anlage 1 die Überschrift "Anlage 2 des Anhangs XXI" eingefügt.
- d) Die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird als Anlage 2 des Anhangs XXI unter der Unterüberschrift "Liste der EFTA-Häfen" eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/363/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 17a (Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "17b. 32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. November 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2002 vom 12. Juli 2002[^4] geändert.
-
- Die Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.