Kundmachung vom 14. Januar 2003 der Beschlüsse Nr. 138/2002, 139/2002, 141/2002, 143/2002, 144/2002 und 146/2002 bis 153/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2002

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 138/2002, 139/2002, 141/2002, 143/2002, 144/2002 und 146/2002 bis 153/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 138/2002, 139/2002, 141/2002, 143/2002, 144/2002 und 146/2002 bis 153/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32001 L 0085: Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1)."

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

"Neyðarútgangur"

"Nødutgang"

"Stoppistöð"

"Stopper" "

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/85/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2002/5/EG, 2002/23/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 221/2002 und Entscheidung 2002/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2002/159/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates) und 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0078: Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1), berichtigt in ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/78/EG, berichtigt in ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/231/EG und 2002/255/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 14b (Entscheidung 97/101/EWG des Rates) Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2001/752/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie in das Abkommen sind weder in Island noch in Liechtenstein Grossfeuerungsanlagen nach der Definition in Art. 1 in Betrieb. Diese Staaten werden den Bestimmungen der Richtlinie nachkommen, falls sie Anlagen dieser Art in Betrieb nehmen sollten."

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie in das Abkommen sind weder in Island noch in Liechtenstein Grossfeuerungsanlagen nach der Definition in Art. 1 in Betrieb. Diese Staaten werden den Bestimmungen der Richtlinie nachkommen, falls sie Anlagen dieser Art in Betrieb nehmen sollten."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ae (Richtlinie Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2001/839/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 2557: Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19da (Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "19db. 398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/715/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wie folgt geändert:

"Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates wird durch den Katalog in Anlage 1 des vorliegenden Anhangs hinzugefügt."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/377/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/363/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 17a (Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. November 2002

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.