Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988
Zustimmung des Landtags: 11. September 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2003
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, insbesondere in der Erkenntnis, dass jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen, tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art, die das Leben unschuldiger Menschen gefährden oder vernichten, die Grundfreiheiten beeinträchtigen und eine ernste Verletzung der Menschenwürde darstellen, in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Seeschifffahrtsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Seeschifffahrt untergraben, in der Erwägung, dass solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis geben, überzeugt, dass es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Massnahmen zur Verhütung aller widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Täter zu entwickeln, eingedenk der Resolution 40/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1985, in der unter anderem "alle Staaten nachdrücklich aufgefordert werden, einzeln und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten sowie mit den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur schrittweisen Beseitigung der tieferen Ursachen des internationalen Terrorismus beizutragen und ihre besondere Aufmerksamkeit auf alle Situationen zu richten - unter anderem den Kolonialismus, den Rassismus sowie Situationen, mit denen massive und flagrante Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten einhergehen, und Situationen im Zusammenhang mit (ausländischer/fremder) Besetzung -, die zu internationalem Terrorismus führen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden können", eingedenk ferner dessen, dass die Resolution 40/61 "alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich solcher, die die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und ihre Sicherheit gefährden, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch verurteilt", sowie eingedenk, dessen, dass durch die Resolution 40/61 die Internationale Seeschifffahrts-Organisation aufgefordert wurde, "das Problem des an Bord von Schiffen oder gegen Schiffe verübten Terrorismus zu untersuchen, um Empfehlungen über geeignete Massnahmen abzugeben", in Anbetracht der Resolution A. 584 (14) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vom 20. November 1985, in der zur Ausarbeitung von Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen aufgerufen wurde, welche die Sicherheit von Schiffen sowie deren Fahrgästen und Besatzungen bedrohen, im Hinblick darauf, dass Handlungen der Besatzung, die der üblichen Borddisziplin unterliegen, von diesem Übereinkommen nicht erfasst werden, in Bekräftigung dessen, dass es wünschenswert ist, die Regeln und Normen zur Verhütung und Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen Schiffe und gegen Menschen an Bord von Schiffen zu überwachen mit dem Ziel, sie nach Bedarf zu aktualisieren, und deshalb die vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation empfohlenen Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen gegen Fahrgäste und Besatzungen an Bord von Schiffen mit Befriedigung zur Kenntnis nehmend sowie in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten, in der Erkenntnis, dass alle Staaten bei der Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts streng einhalten müssen - sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 [^2]
1) Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) bedeutet "Schiff" ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschliesslich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;
- b) bedeutet "Beförderung", die Verbringung einer Person oder eines Gegenstands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschliesslich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben;
- c) bedeutet "schwere Verletzungen oder Schäden":
- i) schwere Körperverletzung, oder
- ii) weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führt, oder
- iii) grosse Schäden an der Umwelt, einschliesslich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt;
- d) bedeutet "biologische, chemische oder Kernwaffen":
- i) "biologische Waffen", nämlich:
-
- mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder - ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode - Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, oder
-
- Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
- ii) "chemische Waffen", die zusammen oder für sich allein:
-
- toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind:
- A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder
- B) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen oder
- C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen oder
- D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind,
-
- Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziff. ii Unterabs. 1 bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder solcher Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
-
- jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziff. ii Unterabs. 2 bezeichnet sind,
- iii) Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper;
- e) bedeutet "toxische Chemikalie" jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;
- f) bedeutet "Vorprodukt" eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;
- g) bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
- h) bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) haben die Ausdrücke "öffentlicher Ort", "staatliche oder öffentliche Einrichtung", "Versorgungseinrichtung" und "öffentliches Verkehrssystem" dieselbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlossenen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge; und
- b) haben die Ausdrücke "Ausgangsmaterial" und "besonderes spaltbares Material" dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 1956 beschlossenen Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
Art. 2
1) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
- a) Kriegsschiffe oder
- b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flottenhilfsschiffe oder für Zoll- oder Polizeizwecke benutzt werden, oder
- c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind.
2) Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.
Art. 2bis [^3]
1) Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht ergeben, unberührt.
2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
3) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus dem am 1. Juli 1968 in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem am 10. April 1972 in Washington, London und Moskau beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 1993 in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.
Art. 3
1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich[^4]
- a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung ein Schiff in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
- b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines Schiffes verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
- c) ein Schiff zerstört oder einem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
- d) in ein Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, dieses Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zuzufügen, welche die sichere Führung des Schiffes gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, oder
- e) Seenavigationseinrichtungen zerstört oder ernstlich beschädigt oder ihren Betrieb ernstlich beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die sichere Führung eines Schiffes zu gefährden, oder
- f) wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.[^5]
- g) Aufgehoben[^6]
2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Abs. 1 Bst. b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.[^7]
Art. 3bis [^8]
Art. 3ter [^9]
Art. 3quater [^10]
Art. 4
1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn das Schiff in Gewässer einfährt, Gewässer durchfährt oder aus Gewässern kommt, die jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeers eines einzelnen Staates oder jenseits der seitlichen Grenzen seines Küstenmeers zu angrenzenden Staaten liegen, oder wenn der Fahrplan des Schiffes dies vorsieht.
2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nicht nach Abs. 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des in Abs. 1 bezeichneten Staates aufgefunden wird.
Art. 5 [^11]
Jeder Vertragsstaat bedroht die in den Art. 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 5bis [^12]
Art. 6
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:[^13]
- a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
- b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschliesslich seines Küstenmeers oder
- c) von einem Angehörigen dieses Staates.
2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,
- a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
- b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
- c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.[^14]
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.[^15]
5) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 7
1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird.
2) Dieser Staat führt nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
3) Jeder, gegen den die in Abs. 1 bezeichneten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
- a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Verbindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
- b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.
4) Die in Abs. 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Abs. 3 gewährt werden.
5) Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Staaten, die in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Abs. 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 8
1) Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats ("Flaggenstaat") kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats ("Empfangsstaat") jede Person übergeben, bei welcher der Kapitän begründeten Anlass zur Annahme hat, dass sie eine in Art. 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen hat.[^16]
2) Der Flaggenstaat stellt sicher, dass der Kapitän seines Schiffes, wenn er eine Person an Bord mitführt, die er in Übereinstimmung mit Abs. 1 zu übergeben beabsichtigt, verpflichtet ist, die Behörden des Empfangsstaats sofern praktisch durchführbar, nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer des Empfangsstaats, von dieser Absicht sowie den Gründen dafür zu unterrichten.
3) Der Empfangsstaat übernimmt die Person, sofern er nicht Gründe zu der Annahme hat, dass das Übereinkommen auf die Handlungen, die zu der Übergabe Anlass geben, nicht anwendbar ist, und verfährt in Übereinstimmung mit Art. 7. Die Ablehnung der Übernahme ist mit einer Darstellung der Gründe zu versehen.
4) Der Flaggenstaat stellt sicher, dass der Kapitän seines Schiffes verpflichtet ist, das in seinem Besitz befindliche Beweismaterial, das sich auf die angebliche Straftat bezieht, den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.
5) Ein Empfangsstaat, der eine Person in Übereinstimmung mit Abs. 3 übernommen hat, kann seinerseits den Flaggenstaat ersuchen, die betreffende Person zu übernehmen. Der Flaggenstaat prüft ein solches Ersuchen und verfährt, wenn er ihm stattgibt, in Übereinstimmung mit Art. 7. Lehnt der Flaggenstaat ein Ersuchen ab, so übermittelt er dem Empfangsstaat eine Darstellung der Gründe dafür.
Art. 8bis [^17]
Art. 9
Dieses Übereinkommen lässt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs- oder Durchsetzungsmassnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.
Art. 10
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