Kundmachung vom 4. Februar 2003 der Beschlüsse Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-02-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 98/95/EG, berichtigt in ABl. L 126 vom 20.5. 1999, S. 23, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47 und ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 20, und 98/96/EG, berichtigt in ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48, und der Verordnung Nr. 930/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Island: ..."

"Liechtenstein: ..."

"Norwegen: ..."

"-IS für Island"

"-FL für Liechtenstein"

"-16 für Norwegen"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zt (Richtlinie 2002/16/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:

"

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/75/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG und 2002/233/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

" geändert durch: - 32002 L 0027: Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 44)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 472/2002, 473/2002, 563/2002, berichtigt in ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 63, und 622/2002 sowie der Richtlinien 2002/26/EG und 2002/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 1181: Verordnung (EG) Nr. 1181/2002 der Kommission vom 1. Juli 2002 (ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 13), berichtigt in ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1181/2002, berichtigt in ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 L 0034: Sechsundzwanzigste Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 19)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2002/371/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eu (Entscheidung 2002/255/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.