Kundmachung vom 4. Februar 2003 der Beschlüsse Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Dezember 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 158/2002 bis 163/2002, 170/2002, 173/2002 und 174/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2002 vom 27. September 2002[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen[^2], berichtigt in ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47 und ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 20, ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten[^3], berichtigt in ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48, ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Teil 1 werden unter den Nummern 1 (Richtlinie 66/400/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) und 4 (Richtlinie 69/208/EWG) folgende Gedankenstriche angefügt:
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- In Teil 1 werden unter Nummer 5 (Richtlinie 70/457/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
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- In Teil 1 wird unter Nummer 6 (Richtlinie 70/458/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
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- In Teil 2 wird nach Nummer 17 (Entscheidung 2002/98/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18. 32000 R 0930: Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 98/95/EG, berichtigt in ABl. L 126 vom 20.5. 1999, S. 23, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47 und ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 20, und 98/96/EG, berichtigt in ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 48, und der Verordnung Nr. 930/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Wortlaut von Nummer 45f (Richtlinie 92/61/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. November 2003 gestrichen.
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- Nach Nummer 45y (Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "45z. 32000 L 0007: Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 19).
- "45za. 32002 L 0024: Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Anhang IV Teil A wird unter Nummer 47 Folgendes angefügt:
"Island: ..."
"Liechtenstein: ..."
"Norwegen: ..."
- b) In Anhang V Teil B wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt:
"-IS für Island"
"-FL für Liechtenstein"
"-16 für Norwegen"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zt (Richtlinie 2002/16/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "54zu. 32002 D 0075: Entscheidung 2002/75/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (ABl L 33 vom 2.2.2002, S. 31).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
- 54zv. 32002 D 0079: Entscheidung 2002/79/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
- 54zw. 32002 D 0080: Entscheidung 2002/80/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/75/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG und 2002/233/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
" geändert durch: - 32002 L 0027: Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 44)."
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- Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Nach Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "54zx. 32002 L 0026: Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38).
- 54zy. 32002 R 0622: Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission vom 11. April 2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden (ABl. L 95 vom 12.4.2002, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 472/2002, 473/2002, 563/2002, berichtigt in ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 63, und 622/2002 sowie der Richtlinien 2002/26/EG und 2002/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 1181: Verordnung (EG) Nr. 1181/2002 der Kommission vom 1. Juli 2002 (ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 13), berichtigt in ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1181/2002, berichtigt in ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 L 0034: Sechsundzwanzigste Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "1ca. 32002 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmassnahmen für den Schiffbau (ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 des EWR-Abkommens", ausser in Art. 2 Abs. 2 und 5 sowie in Art. 4, in denen das Wort "Kommission" stehen bleibt.
- b) In Art. 3 werden die Worte "Art. 88 EG-Vertrag" durch "Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
- c) In Art. 3 erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut: "Die EFTA-Überwachungsbehörde wird gemäss Protokoll 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eine Entscheidung treffen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nummer 2en wird zu Nummer 2ena.
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- Unter Nummer 2ena (Entscheidung 1999/178/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 2em (Entscheidung 98/634/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2en. 32002 D 0371: Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29)."
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- Nummer 2ena wird mit Wirkung vom 31. Mai 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/371/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eu (Entscheidung 2002/255/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.