Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2003-02-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Strassburg am 19. August 1985

Zustimmung des Landtages: 22. November 2002

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2003

Die Mitgliedstaaten des Europarates sowie die übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Kulturabkommens, welche dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;

besorgt über die Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen, und deren Folgen;

im Bewusstsein, dass dieses Problem die Grundsätze in Frage stellt, die in der als "Europäische Charta des Sports für alle" bekannten Resolution (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates festgelegt worden sind;

darauf hinweisend, dass der Sport und - aufgrund ihrer Häufigkeit - besonders Fussballspiele zwischen National- und Vereinsmannschaften europäischer Staaten einen wichtigen Beitrag zur internationalen Verständigung leisten;

in der Erwägung, dass sowohl die Behörden als auch die unabhängigen Sportorganisationen bei der Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern zwar unterschiedliche, jedoch einander ergänzende Aufgaben haben; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Sportorganisationen für die Sicherheit Verantwortung tragen und ganz allgemein für den reibungslosen Ablauf der von ihnen organisierten Veranstaltungen sorgen müssen, in der Meinung auch, dass die erwähnten Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen in Frage kommenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;

in der Erwägung, dass Gewalt ein aktuelles gesellschaftliches Problem von grosser Bedeutung ist, dessen Wurzeln zur Hauptsache ausserhalb des Sportes liegen, und dass es im Sport häufig zu Gewaltausbrüchen kommt;

entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsam Schritte zu unternehmen, um Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen vorzubeugen und sie unter Kontrolle zu bekommen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Ziel des Übereinkommens

1) Um Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen bei Fussballspielen zu verhindern und unter Kontrolle zu bringen, verpflichten sich die Parteien, im Rahmen ihrer Verfassung die Massnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.

2) Die Parteien wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auch auf andere Sportarten und Sportanlässe an, bei denen Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern zu befürchten sind. Sie berücksichtigen dabei die besonderen Erfordernisse dieser Sportarten und Sportanlässe.

Art. 2

Innerstaatliche Koordination

Die Parteien koordinieren die Anstrengungen und die Massnahmen, die ihre Ministerien und andere staatliche Stellen gegen Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern ergreifen, indem sie nötigenfalls Koordinationsorgane schaffen.

Art. 3

Massnahmen

1) Die Parteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass Massnahmen zur Verhinderung und Kontrolle von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern ausgearbeitet und durchgesetzt werden, insbesondere:

2) Die Parteien verpflichten sich, die verantwortungsbewusste Organisation und das ordnungsgemässe Verhalten der Supportervereine sowie die Bezeichnung von Vertrauensleuten aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu fördern, welche die Kontrolle und die Information der Zuschauer bei Spielen zu erleichtern und Supportergruppen an Auswärtsspiele zu begleiten haben.

3) Die Parteien fördern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Koordinierung der Organisation der Reisen ab dem Herkunftsort in Zusammenarbeit mit den Vereinen, organisierten Supportern und den Reisebüros, um zu verhindern, dass mögliche Unruhestifter zu den Spielen reisen.

4) Die Parteien sorgen dafür - durch den Erlass geeigneter Gesetzesbestimmungen, die Zuwiderhandlungen unter Strafe stellen, oder durch andere geeignete Massnahmen -, dass die Sportorganisationen, die Vereine sowie gegebenenfalls die Eigentümer der Stadien und die Gemeinwesen - falls Gewaltausbrüche und Zuschauerausschreitungen zu befürchten sind - auf die in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegten Befugnisse rund um die Stadien und in ihnen selbst konkrete Vorkehrungen treffen, um Gewalttätigkeiten oder Ausschreitungen vorzubeugen und sie unter Kontrolle zu bringen, insbesondere:

5) Die Parteien treffen - im Bewusstsein, dass die Massenmedien von grosser Bedeutung sein können - geeignete soziale und erzieherische Massnahmen, um Gewalttätigkeit im Sport und bei Sportanlässen zu verhindern. Sie werben insbesondere durch Erziehungs- oder andere Kampagnen für das sportliche Ideal und verbreiten vor allem bei der Jugend den Begriff des "fair-play", um die gegenseitige Achtung unter Zuschauern und Sportlern zu fördern und auch zu vermehrter aktiver Teilnahme am Sport zu ermuntern.

Art. 4

Internationale Zusammenarbeit

1) Die Parteien arbeiten in den Angelegenheiten, mit denen sich dieses Übereinkommen befasst, eng zusammen und fördern, wo dies angezeigt ist, eine gleiche Zusammenarbeit zwischen den betreffenden nationalen Sportbehörden.

2) Vor den Spielen oder internationalen Turnieren zwischen Vereinen oder Auswahlmannschaften laden die betreffenden Parteien ihre zuständigen Behörden, insbesondere die Sportorganisationen, ein, die Spiele zu bezeichnen, bei denen Gewalttätigkeiten oder Zuschauerausschreitungen zu befürchten sind. Im Falle einer solchen Bezeichnung veranlassen die zuständigen Behörden des Gastlandes eine Absprache zwischen den zuständigen Stellen. Diese Absprache muss so früh als möglich, spätestens zwei Wochen vor der Austragung des Spieles, stattfinden und die Anordnungen, Massnahmen und Vorkehrungen umfassen, die vor, während und nach dem Spiel zu treffen sind; nötigenfalls sind zusätzlich Massnahmen zu vereinbaren, welche dieses Übereinkommen nicht vorsieht.

Art. 5

Identifizierung und Behandlung von Straftätern

1) Die Parteien suchen sich unter Einhaltung der bestehenden Rechtsverfahren und des Grundsatzes der Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt zu vergewissern, dass Zuschauer, die gewalttätige oder andere strafbare Handlungen begehen, identifiziert und ordnungsgemäss vor Gericht gestellt werden.

2) Die Parteien sehen gegebenenfalls, insbesondere für den Fall, dass es um Gastzuschauer geht, und in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Verträgen vor:

Art. 6

Zusätzliche Massnahmen

1) Die Parteien verpflichten sich, mit ihren nationalen Sportverbänden und -vereinen sowie allenfalls den Stadieneigentümern eng zusammenzuarbeiten, um für die Planung und Ausführung von Änderungen an den Stadienbauten oder -einrichtungen oder von andern Änderungen, die der Verbesserung der Sicherheit oder der Verhinderung von Gewalttätigkeiten dienen, Vorschriften aufzustellen.

2) Die Parteien verpflichten sich, sich dafür einzusetzen, dass für die Wahl der Stadien - soweit es nötig und zweckmässig ist - Kriterien festgelegt werden, welche der Sicherheit der Zuschauer und der Verhinderung von Gewalttätigkeiten unter ihnen Rechnung tragen, insbesondere für Stadien, in denen Spiele stattfinden, die voraussichtlich grosse und ungeordnete Zuschauermassen anziehen.

3) Die Parteien verpflichten sich, ihre nationalen Sportorganisationen anzuhalten, ihre Reglemente laufend zu überarbeiten, um die Faktoren, die Gewaltausbrüche bei Sportlern oder Zuschauern verursachen könnten, unter Kontrolle zu halten.

Art. 7

Informationspflicht

Jede Partei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates in einer der Amtssprachen des Europarates alle zweckdienlichen Informationen, welche die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen betreffen, die sie zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen hat, unabhängig davon, ob sich diese Massnahmen auf den Fussball oder andere Sportarten beziehen.

Art. 8

1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiges Komitee geschaffen.

2) Jede Partei kann sich im Ständigen Komitee von einem oder mehreren Delegierten vertreten lassen. Jede Partei hat eine Stimme.

3) Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann sich im Komitee von einem Beobachter vertreten lassen.

4) Das Ständige Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates und nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, und jede interessierte Sportorganisation einladen, sich an einer oder mehreren Sitzungen von einem Beobachter vertreten zu lassen.

5) Das Ständige Komitee wird vom Generalsekretär des Europarates einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Danach tritt das Komitee mindestens einmal jährlich zusammen. Zudem tagt es, wenn die Mehrheit der Parteien dies verlangt.

6) Die Mehrheit der Parteien bildet das Quorum, das nötig ist, um eine Sitzung des Ständigen Komitees abzuhalten.

7) Das Ständige Komitee erstellt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Geschäftsordnung und genehmigt sie durch Einstimmigkeit.

Art. 9

1) Das Ständige Komitee überwacht die Anwendung dieses Übereinkommens. Es kann insbesondere:

2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Ständige Komitee von sich aus Expertensitzungen ansetzen.

Art. 10

Nach jeder Sitzung stellt das Ständige Komitee dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über seine Arbeit und über die Wirksamkeit des Übereinkommens zu.

Art. 11

Änderungen

1) Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Partei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Ständigen Komitee vorgeschlagen werden.

2) Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarates den Mitgliedstaaten des Europarates, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen Nichtmitgliedstaaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder nach Art. 14 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, zugeleitet.

3) Jeder Änderungsvorschlag einer Partei oder des Ministerkomitees wird dem Ständigen Komitee mindestens zwei Monate vor der Sitzung, an der er behandelt werden soll, eingereicht. Das Ständige Komitee unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zum Änderungsvorschlag, gegebenenfalls nach Anhörung der zuständigen Sportorganisationen.

4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie alle vom Ständigen Komitee unterbreiteten Stellungnahmen. Es kann der Änderung zustimmen.

5) Jede Änderung, der das Ministerkomitee nach Abs. 4 dieses Artikels zugestimmt hat, wird im Wortlaut allen Parteien zur Genehmigung weitergeleitet.

6) Jede nach Abs. 4 dieses Artikels angenommene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eintreffen der letzten Genehmigung beim Generalsekretär, die Frist eines Monats abgelaufen ist.

Art. 12

1) Dieses Übereinkommen kann von den Mitgliedstaaten des Europarates und den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Kulturabkommens unterzeichnet werden. Sie können ihre Zustimmung, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken durch:

2) Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 13

1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab der Zustimmung nach Art. 12 durch drei Mitgliedstaaten des Europarates, die Frist eines Monats abgelaufen ist.

2) Für jeden Signatarstaat, der seine Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrückt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, die Frist eines Monats abgelaufen ist.

Art. 14

1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Anhörung der Parteien durch Mehrheitsbeschluss gemäss Art. 20 (d) der Satzung des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, zur Unterzeichnung des Übereinkommens einladen. Die Einladung bedarf der Zustimmung aller Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben.

2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die Frist eines Monats abgelaufen ist.

Art. 15

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, in denen dieses Übereinkommen angewendet wird.

2) Jede Partei kann zu jedem späteren Zeitpunkt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung auf weitere Hoheitsgebiete ausdehnen. Für diese Gebiete tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eingang der Erklärung beim Generalsekretär, die Frist eines Monats abgelaufen ist.

3) Jede Erklärung nach Abs. 1 oder 2 dieses Artikels kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär, die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist.

Art. 16

1) Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem, ab dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär, die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist.

Art. 17

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. März 2003

Ständiges Komitee

Schlussbestimmungen

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.