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Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren (Grundbuch- und Handelsregistergebührenverordnung; GbHr-GebV)

Geltender Text a fecha 2022-08-01

Aufgrund von Art. 529 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 2008, LGBl. 2008 Nr. 139, sowie Art. 984 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4[^3], in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 228, verordnet die Regierung:[^4]

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt die Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Justiz in Grundbuch- und Handelsregistersachen.[^5]

2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 2[^6]

Zahlung

1) Die Gebühren sind im Voraus beim Amt für Justiz oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die rechnungsstellende Behörde zu entrichten.

2) Das Amt für Justiz kann nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Gebührenverfügung erlassen.

Art. 3[^7]

Zahlungsart

Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Justiz als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.

Art. 4

Gebührenermittlung

1) Gebühren sind entweder feste Gebühren, Hundert- oder Tausendsatzgebühren oder Rahmengebühren.

2) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus Art. 529 SR und Art. 984 PGR sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.[^8]

3) Die Bemessungsgrundlage ist von den gebührenpflichtigen Parteien bei allen Anträgen anzugeben, sofern sie nicht aus dem Antrag selbst leicht zu ersehen ist. Wird die Bemessungsgrundlage nicht oder so angegeben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entspricht, ist sie allenfalls nach Durchführung von Erhebungen nach pflichtgemässem Ermessen amtswegig festzusetzen.

4) Besteht die Bemessungsgrundlage in einem Geld- oder Wertbetrag, ist sie jeweils auf volle 100 Franken aufzurunden.

5) Bildet ein Betrag in ausländischer Währung die Bemessungsgrundlage, ist der entsprechende Betrag in Schweizer Franken zum offiziellen Umrechnungskurse am Tage der Fälligkeit der Gebühr zu ermitteln.

Art. 5[^9]

Gebührenschuldner

Die Zahlungspflicht richtet sich nach Art. 531 SR und Art. 984b PGR.

Art. 6

Gebührenbefreiung[^10]

1) Die Gebührenbefreiung richtet sich nach Art. 530 SR und Art. 984a PGR.[^11]

2) Aufgehoben[^12]

Art. 7

Sicherung und Einbringung von Gebühren und Kosten

1) Das Amt für Justiz ist berechtigt, eine beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung sowie die Kosten und Auslagen, die durch die notwendige Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen entstehen, von der vorherigen Entrichtung der Gebühren oder der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen.[^13]

2) Kommt die gebührenpflichtige Partei der Aufforderung nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt ein von ihr eingebrachter Antrag als zurückgezogen.

Art. 8[^14]

Übergangsbestimmung

Aufgehoben

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^15]

Grundbuchgebühren

Anhang 2[^16]

Handelsregistergebühren

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

A. Allgemeine Gebühren

B. Grundeigentum Die Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen für:

C. Grundpfandrechte Die Gebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten in das Grundbuch betragen für:

D. Dienstbarkeiten und Grundlasten Die Gebühren für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten in das Grundbuch betragen für:

E. Vormerkungen Die Gebühren für die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch betragen für:

F. Anmerkungen

G. Anzeigen, Verschiedenes

H. Löschungen und Grundbuchbereinigung

I. Fahrnisverschreibung Die Gebühren für Eintragungen im Fahrnisverschreibungsprotokoll betragen für:

K. Alpbuch Die Gebührenpositionen dieses Anhangs finden sinngemäss Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die das Alpbuch betreffen. Verfügungen des Amtes für Justiz im Zusammenhang mit der Delegation der Alpbuchführung und der Aufsicht über die Registerführung sind gebührenfrei.

A. Allgemeine Gebühren

B. Neueintragungen und Sitzverlegung

C. Zweigniederlassungen

D. Änderungen und Löschungen

E. Hinterlegung von Urkunden

F. Öffentliche Beurkundungen Die Gebühren für die Errichtung öffentlicher Urkunden betragen höchstens 15 000 Franken und im Einzelnen für:

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^2]: LR 214.0

[^3]: LR 216.0

[^4]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 302.

[^5]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^6]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^7]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^8]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 302.

[^9]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 302.

[^10]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 229.

[^11]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 302.

[^12]: Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 57.

[^13]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^14]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 54.

[^15]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 229, LGBl. 2006 Nr. 54, LGBl. 2008 Nr. 302, LGBl. 2013 Nr. 12 und LGBl. 2022 Nr. 57.

[^16]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 229, LGBl. 2006 Nr. 54, LGBl. 2008 Nr. 302, LGBl. 2013 Nr. 12, LGBl. 2022 Nr. 57 und LGBl. 2022 Nr. 234.