Kundmachung vom 25. Februar 2003 des Beschlusses Nr. 135/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. September 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 135/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2002 vom 12. Juli 2002[^1] geändert.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen[^2].
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- Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -
Anhang
Art. 1
Protokoll 31 Art. 10 (Katastrophenschutz) des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 genannten Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft."
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- In den Abs. 6 und 7 werden die Worte "Aktionsprogrammen der Gemeinschaft" bzw. "Aktionsprogramme der Gemeinschaft" durch "Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft" bzw. "Aktionsprogramme und Verfahren der Gemeinschaft" ersetzt.
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- Der Wortlaut des Abs. 8 erhält folgende Fassung (die Gedankenstriche gelten unverändert):
"Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:
- a) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 oder einem früheren Zeitpunkt gelten:"
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- In Abs. 8 wird nach Unterabs. a folgender Unterabsatz angefügt:
- "b) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gelten:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3]. Er gilt ab dem 1. Januar 2003.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 2002
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 37.
[^2]: ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.