Kundmachung vom 25. März 2003 der Beschlüsse Nr. 1/2003 bis 8/2003, 11/2003, 12/2003 und 14/2003 bis 19/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 1/2003 bis 8/2003, 11/2003, 12/2003 und 14/2003 bis 19/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2003 bis 8/2003, 11/2003, 12/2003 und 14/2003 bis 17/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2002 vom 6. Dezember 2002[^1] geändert.
-
- Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2001 vom 18. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens[^2] wurde die Übergangsfrist für die Anwendung von Anhang I Kapitel I des Abkommens bis zum 31. Dezember 2001 verlängert, und zwar in Erwartung der Umsetzung einer langfristigen Übereinkunft bis zu jenem Zeitpunkt.
-
- Die Europäische Gemeinschaft, Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind damit einverstanden, Anhang 11 (Veterinärwesen) des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage des Zollvertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein auf Liechtenstein anzuwenden.
-
- Da auf diese Weise die schweizerischen Veterinärvorschriften zur Anwendung kommen, sollte Kapitel I nicht für Liechtenstein gelten -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I des Abkommens erhält der erste Absatz unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" folgende Fassung:
"Kapitel I (Veterinärwesen) gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3] . Er gilt ab 1. Januar 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1z (Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1za. 32002 R 1041: Verordnung (EG) Nr. 1041/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 41).
- 1zb. 32002 R 1252: Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1041/2002 und 1252/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 15 (Entscheidung 98/320/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32002 D 0280: Entscheidung 2002/280/EG der Kommission vom 15. April 2002 (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 22)."
-
- Nach Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "19. 32001 D 0897: Entscheidung 2001/897/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 92/33/EWG des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 97).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Entscheidung gelten insoweit als relevant, als diese Rechtsakte in entsprechender Form in das Abkommen aufgenommen wurden.
-
- 32002 D 0454: Entscheidung 2002/454/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/897/EG, 2002/280/EG und 2002/454/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 54zy (Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "54zz. 32002 L 0063: Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).
- 54zza. 32002 L 0067: Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20)."
-
- Der Wortlaut von Nummer 20 (Richtlinie 79/700/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/42/EG, berichtigt in ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 39, 2002/63/EG und 2002/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 54zza (Richtlinie 2002/67/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "54zzb. 32002 L 0072: Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18)."
-
- Der Wortlaut von Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/66/EG, 2002/71/EG und 2002/72/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 1162: Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32002 L 0048: Richtlinie 2002/48/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 19), - 32002 L 0064: Richtlinie 2002/64/EG der Kommission vom 15. Juli 2002 (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/48/EG und 2002/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0006: Vierundzwanzigste Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000 (ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/6/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.39 (Beschluss Nr. 153) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32002 D 0154: Beschluss Nr. 179 vom 18. April 2000 (E 111, E 111 B, E 113 bis E 118 und E 125 bis E 127) (ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 179 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1 Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.60 (Beschluss Nr. 182) folgende Nummer eingefügt:
- "3.61. 32002 D 0155: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 183 vom 27. Juni 2001 über die Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 183 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aba (Entscheidung 2000/541/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21abb. 32002 D 0529: Entscheidung 2002/529/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut 2002/529/EG der Entscheidung in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 32db (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "32dc. 32001 D 0753: Entscheidung 2001/753/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 77).
- "32dd. 32002 D 0151: Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäss Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/753/EG und 2002/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
1) Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
- A. Nach Nummer 2f (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates) werden die folgenden Nummern eingefügt:
- "2fa. 32001 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- "a) In der Liste der nationalen Normungsgremien in Anhang I Abschnitt A wird Folgendes hinzugefügt:
'IS: IST (Staðlaráð Íslands)
N: NSF (Norges Standardiseringsforbund)'
- b) In der Tabelle in Anhang IV Abs. 2 wird Folgendes hinzugefügt:
'Isländisch: 'Sannprófuð umhverfisstjórnun' 'Fullgiltar upplýsingar'
Norwegisch: 'Kontrollert miljøledelsessystem' 'Bekreftet informasjon""
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.