Verordnung vom 22. April 2003 über die Patentanwaltsprüfung (Prüfungsreglement)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 5 und 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGBl. 1993 Nr. 43[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 2001, LGBl. 2001 Nr. 170, verordnet die Regierung:

I. Ansuchen und Zulassung zur Prüfung

Art. 1[^2]

Zuständigkeit für die Zulassung

Über die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers die Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 2

Einzureichende Unterlagen

1) Dem Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

2) Aufgehoben[^8]

3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind der FMA in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.[^9]

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Patentanwaltsprüfung

Art. 4

Umfang und Häufigkeit der Prüfung

1) Für die Abnahme der Patentanwaltsprüfung ist die Prüfungskommission für Patentanwälte zuständig.

2) Patentanwaltsprüfungen finden bei Bedarf einmal im Jahr statt.

3) Die Patentanwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.

III. Die schriftliche Prüfung

Art. 5

Dauer und Gegenstand

1) Die schriftliche Prüfung dauert maximal acht Stunden und gliedert sich in fünf schriftliche Teilarbeiten.

2) Die schriftlichen Arbeiten haben Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand.

Art. 6

Hilfsmittel

Dem Prüfungskandidaten stehen die einschlägigen Gesetze zur Verfügung, Hilfsmittel jedoch nur über entsprechende Zulassung durch die Prüfungskommission.

Art. 7

Ort und Zeit

1) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung fest.

2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission abzulegen.

Art. 8

Prüfungsinhalt

Inhalt der schriftlichen Prüfung, die sich ausschliesslich auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes bezieht, bilden die nachstehenden Rechtsgebiete und Erlasse in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf Schutzrechte, beziehen:

IV. Die mündliche Prüfung

Art. 9

Ablauf

1) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der schriftlichen Prüfung statt. Sie ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

2) Der Prüfungskandidat wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn er die schriftliche Prüfung bestanden hat.

3) Es können mehrere Prüfungskandidaten gleichzeitig mündlich geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt pro Kandidaten maximal eineinhalb Stunden.

4) Die nähere Ausgestaltung des Prüfungsmodus, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatengruppen, obliegt dem Ermessen der Prüfungskommission.

Art. 10

Prüfungsinhalt

1) Inhalt der mündlichen Prüfung sind insbesondere jene Bereiche der Prüfungsgebiete gemäss Art. 8, in denen die schriftliche Arbeit des Prüfungskandidaten den Anforderungen nicht genügt hat. Die mündliche Prüfung hat sich an der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zu orientieren.

2) Zusätzlich sind in der mündlichen Prüfung das Berufsrecht der Patentanwälte und die Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts von Bedeutung sind, zu prüfen.[^12]

V. Festlegung des Prüfungsergebnisses

Art. 11

Begutachtung der schriftlichen Prüfung

Die schriftlichen Arbeiten sind unverzüglich vom Vorsitzenden dem sachbearbeitenden Kommissionsmitglied zur Begutachtung und Antragstellung zu übermitteln. Der Vorsitzende setzt die anderen Kommissionsmitglieder vor Abnahme der mündlichen Prüfung über die Begutachtung in Kenntnis und hat die schriftlichen Arbeiten unter den anderen Kommissionsmitgliedern zirkulieren zu lassen. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassung und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten.

Art. 12

Entscheidung über das Prüfungsergebnis

1) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der an der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. Die Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden.

2) Über den Hergang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten als bestanden bzw. nicht bestanden, die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung und die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden.

3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt die Prüfungskommission dem Kandidaten die Entscheidung über das Ergebnis der Patentanwaltsprüfung mündlich bekannt.

Art. 13

Bestätigung

Ist die Patentanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.

VI. Nichtbestandene Prüfung

Art. 14

Nichterscheinen oder Rücktritt

1) Wenn der Prüfungskandidat ohne triftige Gründe nicht zur Prüfung erscheint oder vor oder während der Prüfung zurücktritt, so gilt diese als nicht bestanden.

2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn sich der Prüfungskandidat der Prüfung oder Teilen davon aus triftigen Gründen nicht unterzogen hat. Der Grund muss dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Prüfungskandidaten, der sich krankheitshalber entschuldigt, kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

3) Im Fall von Abs. 2 ist der Prüfungskandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht abgelegten Teilprüfung neu zu laden.

Art. 15

Ausschluss von der Prüfung

1) Versucht ein Prüfungskandidat das Ergebnis der schriftlichen Prüfung durch Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewerten und den Kandidaten von der weiteren Prüfung ausschliessen. Dies gilt sinngemäss auch für die mündliche Prüfung.

2) Der Prüfungskandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Verstössen gegen dieses Prüfungsreglement von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Art. 16

Wiederholung der Prüfung

1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen. Es ist jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen.

2) Die Wiederholung der Prüfung kann frühestens ein Jahr nach dem Termin der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.

3) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue Zulassung erforderlich.

VII. Ausstand und Entschädigungen[^13]

Art. 17

Ausstand

Über den Ausstand einzelner Kommissionsmitglieder sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Mitgliedes der Prüfungskommission der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.

Art. 18

Entschädigungen[^14]

1) Aufgehoben[^15]

2) Die Regierung setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 173.530

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 292.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 197.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 51.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 163.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 163.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 163.

[^8]: Art. 2 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 197.

[^9]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 292.

[^10]: Art. 8 Ziff. 5 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 121.

[^11]: Art. 8 Ziff. 5 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 121.

[^12]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 163.

[^13]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 163.

[^14]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 163.

[^15]: Art. 18 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 163.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.