Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den Geschäftsverkehr des Landtages und der Landtagskommissionen mit der Regierung.
2) Im Weiteren legt dieses Gesetz den gesetzlichen Rahmen für die Ausübung der Kontrolle der Staatsverwaltung durch den Landtag fest.
Art. 2
Bezeichnungen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind unter den in den folgenden Bestimmungen verwendeten weiblichen oder männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Parlamentsdienst[^2]
Art. 3[^3]
Bestellung, Organisation
1) Der Landtag verfügt über einen Parlamentsdienst, der ihm verantwortlich ist und nach seinen Weisungen arbeitet.
2) Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag, die weiteren Mitarbeiter des Parlamentsdienstes werden durch das Landtagspräsidium bestellt.
3) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Landtagspräsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Staatsangestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
Art. 4[^4]
Dienstverhältnis, Dienstrecht
1) Soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.[^5]
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden vom Landtagspräsidenten getroffen.
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden vom Landtagspräsidenten durchgeführt.
Art. 5[^6]
Personalrekrutierung, Organisation
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet in Absprache mit dem Landtagssekretär zuhanden des Landtagspräsidiums die Geschäfte in Zusammenhang mit der Personalrekrutierung vor.
2) Das Amt für Personal und Organisation und das Amt für Informatik betreuen den Parlamentsdienst in Fragen der Organisation und der Datenverarbeitung wie Amtsstellen.
III. Parlamentarische Eingänge
Art. 6
Motion
1) Eine Motion verpflichtet die Regierung, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbeschlusses zu erarbeiten und dem Landtag vorzulegen.
2) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer vom Landtag beantragten Vorlage ist die Regierung nur hinsichtlich den in der Vorlage zu regelnden Bereichen an den Text und die Begründung der Motion gebunden.
3) Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. In diesem Falle ist die Regierung verpflichtet, die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.[^7]
Art. 6a[^8]
Behandlung angenommener Motionen
1) Die Regierung hat eine Motion spätestens innert zwei Jahren zu erfüllen. Art. 11 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist.
3) Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion begründet. Dieser Antrag ist innert einer Frist von sechs Monaten ab Überweisung der Motion zu stellen.
4) Wird ein Antrag auf Abschreibung vom Landtag abgelehnt, so muss die Regierung den Antrag der Motion innert sechs Monaten oder innert der vom Landtag zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.
Art. 7
Postulat
1) Mit einem Postulat wird die Regierung eingeladen, einen bestimmten Gegenstand zu überprüfen oder ein bestimmtes Vorgehen zu wählen.
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt schriftlich bis spätestens zur vierten Landtagssitzung nach der Überweisung. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung. Art. 11 bleibt vorbehalten.[^9]
Art. 8
Interpellation
1) Im Rahmen einer Interpellation wird die Regierung angehalten, über einen bestimmten Gegenstand der Landesverwaltung Auskunft zu erteilen.
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form bis zur dritten Landtagssitzung nach der Überweisung der Interpellation. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.[^10]
3) Erfordert die Beantwortung einer Interpellation mehr Zeit, so informiert die Regierung den Landtag an der nächsten Landtagssitzung über den Grund der Verzögerung.
4) Erklärt der Landtag eine Interpellation für dringlich, so hat die Beantwortung durch die Regierung bis zur nächsten Landtagssitzung zu erfolgen.
5) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. Die Regierung hat nur das Wort, wenn eine Diskussion beschlossen wird.[^11]
Art. 9
Kleine Anfragen
1) Die von den Mitgliedern des Landtages bei einer Sitzung an die Regierung gerichteten kurzen mündlichen Fragen, die sich auf einen konkret umschriebenen Vorgang beziehen, werden von der Regierung am Schluss derselben mündlich beantwortet. Andernfalls sind dem Landtag die Gründe für die Verschiebung oder Ablehnung der Beantwortung bekannt zu geben. Auf Beschluss des Landtages kann die Beantwortung schriftlich erfolgen.[^12]
2) Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen. Das zuständige Regierungsmitglied nimmt dazu unverzüglich Stellung.
3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.[^13]
Art. 9a[^15]
a) Vorprüfung
1) Der Landtagspräsident übermittelt das Initiativbegehren zur Vorprüfung an die Regierung.
2) Die Regierung überprüft in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen ab Überweisung, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Ist eine fristgerechte Erledigung insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges oder Schwierigkeitsgrades der Vorprüfung nicht möglich, so kann das Landtagspräsidium auf Antrag der Regierung die Frist um vier Wochen verlängern. Die Regierung übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbearbeitung.[^16]
Art. 10
b) Stellungnahme der Regierung[^17]
Eine von Mitgliedern des Landtages eingereichte Gesetzesinitiative kann der Regierung vom Landtag zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese ist dann verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
Art. 11
Liste der parlamentarischen Eingänge
1) Die Regierung führt eine Liste der sie betreffenden parlamentarischen Eingänge und deren Erledigung.
2) Diese Liste hat über den Stand der nicht beantworteten parlamentarischen Eingänge Auskunft zu geben und Begründungen in Bezug auf allfällige Verzögerungen bei deren Erledigung zu enthalten. Die Regierung gibt in dieser Liste Auskunft über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beantwortung des jeweiligen parlamentarischen Vorstosses.
3) Die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge wird dem Landtag alljährlich zur letzten Sitzung des laufenden Jahres rechtzeitig zugestellt.
Art. 11a[^18]
Abschreibung parlamentarischer Eingänge
1) Parlamentarische Eingänge können abgeschrieben werden, wenn sie im Rahmen einer Vorlage erledigt werden oder auf Antrag des Landtagspräsidiums oder der Regierung, wenn sie bereits erledigt sind.
2) Wenn parlamentarische Eingänge nicht innerhalb der gleichen Legislaturperiode erledigt werden, stellt die Regierung einen begründeten Antrag auf deren Aufrechterhaltung oder Abschreibung.
IIIa. Weitere parlamentarische Mittel[^19]
Art. 11b[^20]
Aktuelle Stunde
1) In der Aktuellen Stunde wird ein Thema von landespolitischer Bedeutung behandelt. Der Landtagspräsident informiert die Regierung zeitgleich mit der Information der Abgeordneten über das Thema der Aktuellen Stunde.
2) Die Regierung kann auf Einladung der an der Reihe liegenden Landtagsfraktion an der Aktuellen Stunde teilnehmen, und es kommt ihr ein Rederecht zu.
Art. 11c[^21]
Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen
Die Mitwirkung des Landtages bei der Festlegung oder Änderung von Eigner- oder Beteiligungsstrategien für öffentliche Unternehmen durch die Regierung richtet sich nach dem Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG).
IV. An den Landtag gerichtete Petitionen
Art. 12
Petitionen
Eine an den Landtag gerichtete Petition kann dieser zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen. Die Regierung entscheidet selbständig über die Behandlung einer an sie überwiesenen Petition.
V. Geschäftsverkehr mit der Regierung
Art. 13[^22]
Geschäftsplanung
Die Regierung legt dem Landtagspräsidium an seiner ersten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei Monaten nach Amtsantritt eine Liste der in der Sitzungsperiode voraussichtlich zu behandelnden grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte (Geschäftsplanung) vor. Die Geschäftsplanung ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
Art. 14[^23]
Berichte und Anträge zu Vorlagen
1) In den Berichten und Anträgen an den Landtag informiert die Regierung den Landtag ausführlich über die Notwendigkeit von Vorlagen und zeigt die Schwerpunkte und Auswirkungen auf. Die Regierung hat dem Landtag auf Anfrage alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich eine Vorlage massgeblich abstützt, bekannt zu geben. Regierungs- und verwaltungsinterne Dokumente sind von dieser Pflicht zur Bekanntgabe ausgenommen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Regierung übermittelt die Berichte und Anträge direkt an die Mitglieder des Landtages. Bei der Zusendung von Berichten an einzelne Landtagskommissionen erfolgt die Übermittlung in der Regel über den Parlamentsdienst.
Art. 15
Rechenschaftsbericht
1) Spätestens für die letzte Sitzung vor der Sommerpause unterbreitet die Regierung dem Landtag den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung über das zurückliegende Jahr.
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^24]
Art. 16
Landesvoranschlag, Finanzplan
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.[^25]
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
Art. 16a[^26]
Information durch die Regierung
Über vorgängigen Antrag des Landtagspräsidenten informiert die Regierung den Landtag über den Inhalt und die Bedeutung einer zu behandelnden Vorlage. Bei Bedarf kann sie hierzu Fachpersonen beiziehen. Bei Ablehnung des Antrages informiert die Regierung den Landtagspräsidenten.
VI. Geschäftsverkehr der Landtagskommissionen mit der Regierung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten[^27]
1) Kommissionen des Landtages sind berechtigt, Regierungsmitglieder zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.[^28]
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.[^29]
2. Finanzen
Art. 18[^30]
Finanzkommission
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Die Kommission übermittelt ihre Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen den Mitgliedern des Landtages sowie der Regierung.
3. Aussenpolitik
Art. 19
Aussenpolitische Kommission
1) Die Regierung unterbreitet der Aussenpolitischen Kommission die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge zur Prüfung und Begutachtung.
2) Sie informiert die Aussenpolitische Kommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.[^31]
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.[^32]
VII. Kontrolle der Staatsverwaltung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
Umfang
Die Kontrolle des Landtages umfasst die gesamte Geschäftsführung der Regierung sowie der übrigen Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung.
Art. 21
Zuständigkeiten
1) Der Landtag übt sein Kontrollrecht insbesondere durch die Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen.
2. Geschäftsprüfungskommission
Art. 22
Wahl, Subkommissionen
1) Die Geschäftsprüfungskommission wird nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gewählt.
2) Sie kann Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern bilden, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
Art. 23
Aufgaben
1) Die Geschäftsprüfungskommission nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.
2) Die Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission im Sinne einer Oberaufsicht richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- a) Geschäftsprüfung: Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Zielkonformität, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit;
- b) Finanzaufsicht: Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
3) Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehören insbesondere:
- a) die Prüfung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes;
- b) die Ämterprüfung;
- c) besondere Aufgaben gemäss konkreten Aufträgen des Landtags.
Art. 24
Nachträgliche und begleitende Kontrolle
1) Die Geschäftsprüfungskommission bestimmt Gegenstand und Zeitpunkt ihrer Abklärungen. Sie knüpft in der Regel an Entscheide der zuständigen Verwaltungsinstanzen an. Bei länger dauernden Arbeitsprozessen können auch einzelne abgeschlossene Schritte überprüft werden.
2) Beabsichtigt die Geschäftsprüfungskommission eine begleitende Kontrolle, so ersucht sie vorgängig die Regierung um Stellungnahme. Wird eine begleitende Kontrolle durchgeführt, gibt die Geschäftsprüfungskommission der Regierung in der Regel Gelegenheit zur Umsetzung ihrer Empfehlungen, bevor sie den Landtag informiert.
Art. 25
a) im Allgemeinen
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.[^33]
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.[^34]
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.[^35]
3) Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an.
Art. 26
b) bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes
1) Bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes hat die Geschäftsprüfungskommission das uneingeschränkte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
Art. 27[^36]
Aufgehoben
Art. 28
Berichterstattung
1) Die Geschäftsprüfungskommission berichtet dem Landtag über die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen laufend und insbesondere anlässlich der Behandlung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und der Landesrechnung.
2) Sie kann ausserhalb dieses Geschäftes dem Landtag besondere Berichte erstatten, wenn bestimmte Umstände dies rechtfertigen.
Art. 29
Stellungnahmen der Regierung
Der Regierung wird Gelegenheit gegeben, zu Anregungen, Vorschlägen und Anträgen der Geschäftsprüfungskommission eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Untersuchungskommissionen
Art. 30
Einsetzung
1) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen. Der Regierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2) Der Auftrag einer Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.