Kundmachung vom 6. Mai 2003 des Beschlusses Nr. 165/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 165/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 165/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Rita Kieber-Beck Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2002 vom 12. Juli 2002[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 11 (Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Die Anpassungen unter Nummer 11 (Richtlinie 79/267/EWG des Rates) werden wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut von Anpassung a) sowie der erste, zweite und sechste Gedankenstrich unter Anpassung b) werden gelöscht.
- b) Nach Anpassung f) wird folgende Anpassung angefügt:
- "g) In Art. 20a werden die Worte "des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst" durch die Worte "des EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst" ersetzt.
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- Die Anpassungen a) und b) unter Nummer 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates) werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 19.
[^2]: ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 11.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.