Kundmachung vom 27. Mai 2003 der Beschlüsse Nr. 34/2003 bis 36/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 34/2003 bis 36/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 34/2003 bis 36/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003[^1] geändert.
-
- Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-tems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "37aa. 32002 D 0730: Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 1).
- 37ab. 32002 D 0731: Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 37).
- 37ac. 32002 D 0732: Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 143).
- 37ad. 32002 D 0733: Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 280).
- 37ae. 32002 D 0734: Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 370).
- 37af. 32002 D 0735: Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 402)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/730/EG, 2002/731/EG, 2002/732/EG, 2002/733/EG, 2002/734/EG und 2002/735/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/844/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56g (Richtlinie 97/70/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 L 0035: Richtlinie 2002/35/EG der Kommission vom 25. April 2002 (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003[^9] geändert.
-
- Die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: beschliesst:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003[^12] geändert.
-
- Die Richtlinie 2002/35/EG der Kommission vom 25. April 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.
[^2]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 1.
[^3]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37.
[^4]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143.
[^5]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280.
[^6]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 370.
[^7]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.
[^10]: ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.
[^13]: ABl. L 112 com 27.4.2002, S. 21.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.